Essen – Stecker in der Nase und Bilder auf dem Arm sind heute keine Seltenheit mehr. Sogar eine tätowierte First Lady gab es schon – dank Bettina Wulff. Und doch gibt es Arbeitgeber, die Tätowierungen oder Piercings verbieten. Dürfen die das?

In den meisten Fällen nicht, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. «Im Grundsatz darf jeder Arbeitnehmer erst einmal machen, was er will.» Will der Arbeitgeber Vorschriften zum Äußeren machen, braucht er ein berechtigtes Interesse daran. So ist es zum Beispiel nachvollziehbar, dass Arbeitgeber halbwegs vorzeigbare Mitarbeiter haben möchten, sagt Schipp: «Dass jemand gepflegt ist, kann ich erwarten.»

Auch Kleiderordnungen sind deshalb erlaubt, aber nur unter bestimmten Umständen. Und noch schwieriger wird es bei Tätowierungen, die sich nicht einfach abnehmen lassen, sowie Piercings oder außergewöhnlicher Haar- und Bartpracht: Dafür bräuchte der Arbeitgeber schon gute Gründe. Im Lebensmittelhandwerk etwa kann er hygienische Bedenken gegenüber manchen Frisuren vorbringen, wenn diese zum Beispiel nicht unter ein Haarnetz passen. «Die Frage ist, ob es eine objektive Notwendigkeit für die Vorschrift gibt», sagt Schipp. Bei Tätowierungen etwa sei das in den meisten Fällen schwer vorstellbar.

Zwei Ausnahmen gibt es: Eine Betriebsvereinbarung kann eine Rechtsgrundlage für solche Vorschriften sein – muss dann aber natürlich mit dem Betriebsrat ausgehandelt sein. Und im Beamtenrecht gibt es relativ weitreichende Regeln rund um dieses Thema, für Polizisten etwa. «Da gibt es diverse Entscheidungen zu», sagt Schipp. «Das ist in dem Fall aber auch eine etwas andere Welt als das reguläre Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis.»

Fotocredits: Jens Schierenbeck
(dpa/tmn)

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