In Deutschland gilt für Arbeitnehmer generell ein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wobei zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen während und zum Ablauf eines Arbeitsverhältnisses gewählt werden kann. Insbesondere die Formulierungen spielen dabei eine große Rolle, denn diese dürfen keine widersprüchlichen Interpretationen zulassen.

Rechtsgrundsätze müssen beachtet werden

Sowohl in verschiedenen Tarifverträgen als auch im § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis hat, das zumindest die Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeit beschreibt. Dieses einfache Arbeitszeugnis reicht aber für Bewerbungen üblicherweise nicht aus, so dass er auch Bewertungen zu seiner Leistung, also seine Eignung, Fach- und Sozialkompetenz, und seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden verlangen kann. Der Gesetzgeber legt weiterhin fest, dass die Formulierungen klar und deutlich zu fassen sind, um Missverständnisse oder anderslautende Aussagen zu vermeiden, und dass dieses Zeugnis nicht in elektronischer Form erstellt werden darf. Arbeitnehmer haben im Gegenteil Anspruch darauf, dass ein Arbeitszeugnis ordentlich, sprachlich einwandfrei und mit Maschine oder Computer auf einem Geschäftsbogen geschrieben wird. Grundsätzlich muss das Zeugnis vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden, wobei genaue Angaben zu Namen und Position gut lesbar sein sollten.

Formulierung und Bewertung nicht vorgeschrieben

Grundsätzlich können Arbeitgeber frei formulieren, müssen sich aber so klar ausdrücken, dass die Bewertung eindeutig und die Tätigkeitsbeschreibung vollständig, wahr und genau sind. Im Grunde soll es sich gemäß der aktuellen Rechtsprechung um ein wohlwollend formuliertes Schreiben handeln, dass das berufliche Fortkommen nicht erschwert. Arbeitnehmer können Zeugnisse zum einen bei Vorlage eines triftigen Grundes während des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel bei Versetzung in eine andere Abteilung als Zwischenzeugnis, oder nach Beendigung als Endzeugnis verlangen. Zum einen wird damit eine aktuelle Bewertung festgehalten, zum anderen sollen Zeugnisse auch als Empfehlungen dienen, ersetzen aber keine ausgesprochenen Empfehlungsschreiben. Ein einfaches Arbeitszeugnis wird mit Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, denn es gehört zu den auszuhändigenden Papieren. Allerdings steht dem Arbeitnehmer bereits bei Kündigungsaussprache ein vorläufiges Zeugnis zu.

Arbeitszeugnis als wohlwollende Empfehlung

Da in Deutschland ein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht, gelten auch einige Formerfordernisse und Fristen. Grundsätzlich sollte ein Zeugnis eine wohlwollende Empfehlung darstellen, also nicht zweideutig formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Neben Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit können auch Aussagen zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers verlangt werden. Ein Zeugnis muss grundsätzlich sauber und ordentlich mit Maschine oder Computer auf Firmenpapier geschrieben und unterzeichnet werden, um alle Erfordernisse zu erfüllen.

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