Berlin – Ein Bonus des Arbeitgebers auf dem Konto ermöglicht so manchem die Urlaubsreise im Sommer. Knapp jeder zweite Beschäftigte in Deutschland erhält Urlaubsgeld, wie eine Online-Befragung des WSI-Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zeigt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Ein Anspruch kann sich aber in drei Fällen ergeben: «Das gilt erstens, wenn ein Anspruch auf Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder, zweitens, die Sonderzahlung im Tarifvertrag vorgesehen ist», wie der Fachanwalt erklärt.

Der dritte Fall ist die sogenannte betriebliche Übung. Davon spricht man, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum immer Urlaubsgeld gezahlt hat. «Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre in Folge in gleicher Höhe und ohne Vorbehalt Urlaubsgeld, entsteht daraus im vierten Jahr ein Anspruch für die Arbeitnehmer», erklärt Bredereck. Arbeitgeber können die betriebliche Übung aber explizit ausschließen, dann gilt diese Art von Gewohnheitsrecht nicht.

Fotocredits: Alexander Bredereck
(dpa/tmn)

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