Hannover (dpa/tmn) – Die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit ist nur möglich, wenn es nach der Auszeit gar keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass es zum Kündigungszeitpunkt keine freie Stelle gibt.

Es muss vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich auch bis zum Ende der Elternzeit keine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 16 Sa 281/15).

In dem verhandelten Fall hatte eine Verkäuferin gegen ihre Kündigung geklagt. Sie war in einem Kaufhaus tätig, hatte zwei Kinder und war bis Juli 2016 in Elternzeit. Zum Jahresende 2014 wurde das Kaufhaus geschlossen und alle Mitarbeiter entlassen. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung jedoch für unwirksam. Sie könne nach ihrer Elternzeit auch in anderen Kaufhäusern des Unternehmens arbeiten.

Das Landesarbeitsgericht in Hannover gab der Frau Recht. Während der Elternzeit dürfe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Es sei denn, es liege eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vor. Die war hier zwar gegeben. Allerdings müsse bei einer Betriebsstilllegung geprüft werden, ob der Mitarbeiter in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterarbeiten kann. Aufgrund der Fluktuation bei dem Personal sei nicht auszuschließen, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue freie Stelle ergibt. Im Zweifel könne der Arbeitgeber deshalb erst zum Ende der Elternzeit kündigen.

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(dpa)