Man hört es fast wöchentlich in den Medien: Große Unternehmen leiden unter der schwächelnden Wirtschaft. Doch müssen Auftragslöcher nicht automatisch zu Entlassungen führen.

Auch in einer florierenden Marktwirtschaft kann es vorübergehend zu einem Arbeitsmangel kommen.  Allerdings gibt die Möglichkeit, die Auswirkungen für die betroffenen Beschäftigen abzufedern: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Dank reduzierter Personalkosten kann ein Unternehmen vorübergehende Auslastungsprobleme überbrücken und somit Entlassungen vermeiden.

Bei der Kurzarbeit wird die betriebliche Arbeitszeit über maximal sechs Monate reduziert und das Entgelt entsprechend angeglichen. Allerdings kann diese Zeit unter bestimmten Vorraussetzungen auf 24 Monate ausgedehnt werden. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung wird der Verdienstausfall von der Bundesagentur für Arbeit durch das sogenannte Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.

Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für die geleistete Arbeitszeit. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Höhe steht in Abhängigkeit vom Familienstand, entweder 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehalts. Dies gilt auch bei einer denkbaren vollständigen Einstellung der Arbeitszeit, die „Kurzarbeit Null“. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden dabei weitergezahlt, um den Leistungsanspruch nicht zu mindern. Bei einer reduzierten Arbeitszeit trägt der Beschäftigte die Sozialversicherungsbeiträge anteilig.

Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung des Kurzarbeitergeldes bewilligt. Dazu zählt, dass der Arbeitsausfall wirtschaftlich verursacht ist oder auf unabwendbaren Ereignissen (zum Beispiel Naturkatastrophen) beruht. Er muss zeitlich begrenzt und unvermeidbar sein. Außerdem muss ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer von den Entgeltausfällen betroffen sein.

Kurzarbeit bedeutet zwar erhebliche finanzielle Einschnitte für die Beschäftigten, doch stellen sie eine weitaus annehmbarere Alternative als Entlassungen dar.

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