Mainz – Ein Personalrat hat das Recht, seine Dienststelle zu betreten – auch wenn er gerade in einem Gerichtsverfahren wegen einer fristlosen Kündigung steckt.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf folgende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 5 L 989/16.MZ) hin:

In dem verhandelten Fall hatte die Dienststellenleitung der Personalratsvorsitzenden fristlos gekündigt. Die Frau habe dienstliche Mitarbeiterunterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen, der nach einer fristlosen Kündigung freigestellt war. Diese Unterlagen habe sie dem Kollegen übergeben. Die Frau wurde deshalb vom Dienst freigestellt und erhielt Hausverbot. Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich mit einem Eilantrag. Sie benötige den Zutritt zur Dienststelle, um ihre Arbeit als Personalrat machen zu können.

Das Gericht gab ihrem Antrag statt und entschied: Die Personalratsvorsitzende darf für Personalratstätigkeiten die Dienststelle betreten. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Dieser Zugang gelte auch bis zum Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.

Fotocredits: Franziska Kraufmann
(dpa/tmn)

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