Frankfurt/Main – Für Frauen im Mutterschutz gilt ein Beschäftigungsverbot. Dabei gibt es aber Unterschiede zwischen der Zeit vor und der Zeit nach der Geburt, erklärt der Bund-Verlag: Während der letzten sechs Wochen vor dem Entbindungstermin ist das Beschäftigungsverbot nur relativ.

Das bedeutet, dass
Schwangere auf eigenen Wunsch weiter arbeiten dürfen – wenn der Arzt nicht Ruhe verordnet hat. Die Bereitschaft zur Arbeit dürfen Schwangere aber jederzeit widerrufen, mehr als acht Stunden pro Tag sind zudem nicht erlaubt. Nach der Geburt ist das Beschäftigungsverbot dagegen absolut: Arbeitgeber dürfen Mütter in dieser Zeit nicht beschäftigen – selbst wenn diese das wünschen. Diese Phase dauert bei regulären Geburten acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen.

Fotocredits: Maurizio Gambarini
(dpa/tmn)

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