Aachen – Der Sturz bei einem Bowling-Turnier kann ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Teilnahme ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.

War das Mitspielen für Mitarbeiter verpflichtend, ist diese Voraussetzung erfüllt, wie ein Urteil des
Sozialgerichts Aachen zeigt (Az.: S 6 U 135/16). Darauf macht der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) aufmerksam.

In dem Fall hatte der Kläger an einer mehrtägigen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier statt. Alle Besucher der Veranstaltung nahmen am Bowling-Turnier teil. Der Kläger rutschte auf der Bowlingbahn aus und renkte sich seine Schulter aus. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Sie argumentierte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.

Das Sozialgericht folgte dieser Auffassung nicht. Das Bowling-Turnier war keine freiwillige Veranstaltung, sondern fester Bestandteil des gesamten Programms. Die Teilnahme war vom Arbeitgeber vorgeschrieben. Zum anderen sei der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen. Durch die Teilnahme am Bowling-Turnier habe der Kläger also eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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