Erfurt – Um einen Arbeitsvertrag zu befristen, brauchen Arbeitgeber in der Regel einen guten Grund. Einer dieser Gründe kann eine überwiegend künstlerische Tätigkeit sein.

Diese muss dann allerdings auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 AZR 369/16) hervor.

Klägerin in dem Fall war eine Maskenbildnerin, die an einem Theater beschäftigt war – allerdings nur befristet bis Ende August 2014. Ein gutes Jahr vorher teilte das Theater der Frau mit, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird. Daraufhin zog sie gegen die Befristung vor Gericht, hatte aber keinen Erfolg.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es mehrere mögliche Gründe für eine Befristung. Einer davon ist die sogenannte Eigenart der Tätigkeit. Die sah das Gericht hier als gegeben an: Denn laut Arbeitsvertrag war die Maskenbildnerin überwiegend künstlerisch tätig – und die Ausübung von Kunst ist laut Grundgesetz frei. Das Theater als Arbeitgeber darf in seiner Kunstfreiheit also nicht eingeschränkt werden, deshalb darf es den Vertrag auch befristen.

Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)

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