Mainz (dpa/tmn) – Fernfahrer haben auch dann Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit, wenn sie höhere Spesen als andere Arbeitnehmer erhalten. Ist die Abgeltung für die Nachtarbeit im monatlichen Lohn enthalten, muss das außerdem deutlich aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine entsprechende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 292/15). In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann befristet als Fernfahrer für ein Unternehmen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagte er auf Zahlung von Nachtzuschlägen. Sein ehemaliger Arbeitgeber argumentierte, der Lohn beinhalte bereits die Nachtzuschläge. Darauf habe er den Mann ausdrücklich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Darüber hinaus erhielten im Fernverkehr eingesetzte Fahrer erhöhte Spesen. Nur die Mitarbeiter im Nahverkehr bekämen Nachtzuschläge.

Die Klage des Mannes war weitgehend erfolgreich. Das Gericht entschied, dass er Anspruch auf einen Zuschlag für die Nachtarbeitszeiten hat. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Monatsvergütung den Zuschlag für die Nachtarbeit umfasst. Das sei jedoch notwendig. Und selbst wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen haben sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen, in welcher Höhe eine solche pauschale Abgeltung vereinbart wurde. Bei den höheren Spesen handele es sich außerdem nicht um einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse.

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(dpa)