Stuttgart (dpa/tmn) – Der Arbeitgeber kann einem Betriebsrat nur unter sehr strengen Voraussetzungen kündigen. Nicht ausreichend ist, dass jemand ohne Genehmigung einen Urlaub antritt. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender einen Antrag auf unbezahlte Freistellung gestellt, um eine Schulung zu machen. Als der Personalleiter das wegen dringend zu erledigender Aufgaben ablehnte, trat der Mann den Urlaub eigenmächtig an. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.

Vor Gericht hatte er damit aber keinen Erfolg. Zwar sei der eigenmächtige Urlaub eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, so das Gericht. Auch ein Betriebsrat sei nicht dazu berechtigt, sich eigenmächtig freizunehmen. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er seit 15 Jahren bei der Firma ist und es keine Abmahnung gab. Außerdem habe es keine dringenden betrieblichen Gründe gegeben, die dem Urlaub entgegenstanden (Az.: 10 BV 253/1). Auf den Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

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(dpa)