Siegburg – Wer sich im Job nicht genau an die Pausenzeiten hält, muss nicht zwingend mit einem Rauswurf rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des
Arbeitsgerichts Siegburg hervor (Az.: 4 BV 56/16), auf die der Bund-Verlag hinweist.

Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeiten ist demnach ein Arbeitszeitbetrug. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss es außerdem verhältnismäßig zugehen.

Im verhandelten Fall ging es um ein Betriebsratsmitglied, das sich im Pausenraum kurz hingelegt hatte – nach eigenen Angaben wenige Minuten vor dem offiziellen Beginn der Pausenzeit. Der Grund dafür seien starke Knieschmerzen gewesen. Der Arbeitgeber sagte dagegen aus, den Beschäftigten während der Arbeitszeit zweimal schlafend im Pausenraum erwischt zu haben. Er sah das als Arbeitszeitbetrug und forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung. Der Betriebsrat lehnte das jedoch ab.

Und das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Selbst wenn sich der Mitarbeiter nicht an die Pausenzeiten gehalten hätte, rechtfertige dies die Kündigung noch nicht, auch nicht nach einer Abmahnung. Erschwerend kam hinzu, dass der Gekündigte seit 20 Jahren in dem Betrieb arbeitete. Das stehe in keinem Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung, so das Gericht.

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(dpa/tmn)

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