Seit langer Zeit ist es die gängige Praxis vieler Unternehmen, dass Überstunden auf Zeitwertkonten gespeichert werden. Diese angesparten Überstunden werden dann entweder ausgezahlt oder der Arbeitnehmer setzt sie ab, indem er eher Feierabend macht oder sich einen zusätzlichen Urlaubstag gönnt. Diese flexible Arbeitszeitregelung ist für beide Seiten von Vorteil. Trotzdem kommt es nicht selten vor, dass sich Arbeitnehmer benachteiligt fühlen. Durch das Flexi-Gesetz II sollte dies der Vergangenheit angehören.

Flexi II Gesetz verbessert Rahmenbedingungen

Das Flexi-Gesetz II soll dabei vorwiegend Langzeitmodelle für flexible Arbeitszeitregelung fördern. Hierbei wird zwischen Zeitkonten und Zeitwertkonten unterschieden. Diese werden wie der Name schon sagt in Zeit oder Geld, also Arbeitsentgelt, geführt. Das Flexi-Gesetz II trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Es sollte die Rahmenbedingungen zur Absicherung flexibler Arbeitszeitenregelungen verbessern. Dazu gehört, dass die Guthaben nicht mehr in Zeit, sondern ausschließlich in Arbeitsentgelt unterhalten werden. Bereits bestehende Zeitkonten dürfen allerdings weiter geführt werden. Auch kann die Art der Kontenführung individuell mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Wenn dieser sein Guthaben lieber in Zeit, statt in Arbeitsentgelt ansparen möchte, dann steht dem nichts im Wege. Fachliche Beratung gibt es dazu bei http://www.heldt-zuelch.de.

Guthaben kann betriebliche Altersversorgung aufbessern

Besonderheiten gilt es auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer zu beachten. Das Flexi-Gesetz II besagt, dass Geld aus Gleitzeitkonten mit der Auszahlung zu versteuern ist. Bei einer Wertguthabenvereinbarung mit dem Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer durch die bestehende Gutschrift auf dem Zeitkonto keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Beträge. Somit zählt dies auch nicht als Arbeitsentgelt, welches es zu versteuern gilt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Guthaben des Zeitwertkontos in die betriebliche Altersversorgung fließt.

Insolvenzschutz wurde verbessert

In Zeiten, in denen die Weltwirtschaft von Krisen gebeutelt wird, ist Insolvenzschutz besonders wichtig. Und so wurde dieser beim Flexi-Gesetz II verbessert. Wertguthaben müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber abgesichert werden. Dieser Insolvenzschutz wird von der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig überprüft. Arbeitnehmer, welche kurz vorm Ruhestand sind, konnten ihr Wertguthaben vor dem 1. Januar 2009 steuerfrei in die betriebliche Rentenanwartschaft mitnehmen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Stattdessen muss sich der Arbeitnehmer das Guthaben auszahlen lassen.
Generell bieten Zeitwertkonten dem Arbeitnehmer viele Vorteile. Er kann damit Beschäftigungsschwankungen ausgleichen. Die flexible Arbeitszeitregelung bietet ihm Freiheit bei der Lebensgestaltung. Die Arbeitsmotivation ist erhöht und er kann Rücklagen bilden.

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