Wenn der Arbeitgeber stirbt: Was mit dem Arbeitsverhältnis passiert
Der Tod eines privaten Arbeitgebers beendet ein Beschäftigungsverhältnis meist nicht automatisch. Was Erben und Beschäftigte jetzt wissen sollten und wann eine Pflegekraft-Anstellung tatsächlich endet.
Der Tod eines Menschen wirft für die Hinterbliebenen unzählige Fragen auf. Eine davon wird oft übersehen: Was geschieht mit Personen, die der Verstorbene privat beschäftigt hat? Ob Reinigungskraft, Gärtner, Betreuerin oder Haushaltshilfe auf Minijob-Basis, viele Menschen sind Arbeitgeber, ohne sich selbst so zu nennen. Für die Erben und für die Beschäftigten ist es wichtig zu wissen, dass der Todesfall das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen nicht einfach beendet. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln gelten und wie Sie als Erbe oder als Beschäftigte(r) richtig vorgehen.
Der Grundsatz: Die Erben treten an die Stelle des Arbeitgebers
Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Dazu zählen auch laufende Verträge. Ein Arbeitsvertrag bildet hier keine Ausnahme: Die Erben werden automatisch zu Arbeitgebern der Angestellten, auch wenn sie davon zunächst gar nichts wissen.
Für die Praxis bedeutet das:
- Der Lohnanspruch der Beschäftigten besteht weiter, solange das Arbeitsverhältnis läuft.
- Ansprüche auf Urlaub, noch offene Überstunden oder ausstehenden Lohn richten sich nun gegen die Erben.
- Gibt es mehrere Erben, handeln sie in der Regel gemeinsam als Erbengemeinschaft.
Anders liegt der Fall übrigens, wenn umgekehrt die beschäftigte Person stirbt. Weil die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen ist, endet das Arbeitsverhältnis dann mit dem Tod. Die Erben der Beschäftigten müssen also nicht ersatzweise zur Arbeit erscheinen, können aber noch offene Lohnansprüche geltend machen.
Kündigung durch die Erben: So gehen Sie vor
Wollen die Erben das Arbeitsverhältnis nicht fortführen, etwa weil das Haus verkauft wird oder niemand mehr dort lebt, müssen sie ordentlich kündigen. Der Todesfall selbst ist kein Grund für eine fristlose Kündigung.
Formale Anforderungen
- Schriftform: Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben auf Papier erfolgen. E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht reichen nicht.
- Alle Erben unterschreiben: Bei einer Erbengemeinschaft sollten alle Miterben unterzeichnen oder eine Person schriftlich bevollmächtigen.
- Nachweis des Zugangs: Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder nutzen Sie einen Boten, damit der Zugang belegbar ist.
Fristen
Es gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Diese hängen unter anderem davon ab, wie lange die Person bereits beschäftigt war. Prüfen Sie zuerst den Arbeitsvertrag; fehlt eine Regelung, greifen die allgemeinen gesetzlichen Fristen. Bis zum Ende der Frist muss der Lohn weitergezahlt werden, auch wenn keine Arbeit mehr anfällt.
Sonderfall Pflege und Betreuung: Wenn der Zweck entfällt
Wurde jemand gezielt eingestellt, um eine bestimmte Person zu pflegen oder zu betreuen, kann ein sogenanntes zweckbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen. Hier ist von vornherein klar: Die Beschäftigung dauert so lange, wie der vereinbarte Zweck besteht. Stirbt die betreute Person, ist der Zweck erreicht und das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.
Allerdings gibt es einen wichtigen Haken: Das Ende tritt nicht sofort ein. Der Arbeitgeber, also nun die Erben, muss die beschäftigte Person schriftlich darüber informieren, dass der Zweck erreicht ist. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. Wird die Unterrichtung versäumt, läuft das Arbeitsverhältnis weiter, und es können Lohnansprüche entstehen.
Ob tatsächlich eine Zweckbefristung vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Vertrag. Ohne klare schriftliche Abrede handelt es sich häufig um ein gewöhnliches unbefristetes Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden muss.
Checkliste für Erben
- Unterlagen sichten: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge mit regelmäßigen Zahlungen.
- Beschäftigte zeitnah persönlich und schriftlich über den Todesfall informieren.
- Klären, ob ein zweckbefristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
- Je nach Ergebnis schriftlich unterrichten oder fristgerecht kündigen.
- Offene Ansprüche berechnen: Restlohn, nicht genommener Urlaub, gegebenenfalls Abgeltung.
- Abmeldung bei der zuständigen Stelle vornehmen, bei Minijobs im Haushalt etwa bei der Minijob-Zentrale.
- Auf Wunsch ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Tipps für Beschäftigte
Wenn Ihr privater Arbeitgeber verstorben ist, sollten Sie nicht einfach abwarten. Halten Sie Ihre Arbeitsbereitschaft fest, etwa indem Sie den Erben schriftlich mitteilen, dass Sie weiterhin zur Verfügung stehen. Bewahren Sie Belege über Arbeitszeiten und Lohnzahlungen auf. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Beratung, zum Beispiel über eine Gewerkschaft, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denken Sie auch daran, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden, sobald das Ende absehbar ist.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird?
Wer das Erbe wirksam ausschlägt, wird nicht Erbe und damit auch nicht Arbeitgeber. Die Pflichten gehen dann auf die nächsten Erben über. Ist zunächst niemand greifbar, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen.
Haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen für Lohnforderungen?
Grundsätzlich haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, gibt es jedoch rechtliche Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.
Genießen Haushaltshilfen Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift in privaten Haushalten mit wenigen Beschäftigten meist nicht. Kündigungsfristen und besondere Schutzrechte, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, gelten aber trotzdem.
Muss Resturlaub ausgezahlt werden?
Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er in der Regel finanziell abzugelten. Diese Pflicht trifft die Erben.


