Urlaub in der Probezeit: Was neue Beschäftigte wissen sollten
Ein Urlaubsverbot in der Probezeit gibt es nicht. Wie viele Tage Ihnen in den ersten Monaten zustehen, wie Sie den Urlaub geschickt beantragen und was bei einer Kündigung mit Ihren Urlaubstagen passiert.
Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die ersten Wochen im Job laufen – und gleichzeitig steht vielleicht schon eine Reise im Kalender, die lange vor dem Jobwechsel gebucht wurde. Viele Berufseinsteiger und Wechsler fragen sich dann: Darf ich in der Probezeit überhaupt Urlaub nehmen, oder mache ich damit einen schlechten Eindruck? Die gute Nachricht vorweg: Ein gesetzliches Urlaubsverbot während der Probezeit gibt es nicht. Ganz ohne Einschränkungen geht es allerdings auch nicht. Wir erklären, worauf es ankommt.
Probezeit und Urlaubsanspruch: zwei verschiedene Dinge
Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Phase, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Mit dem Urlaubsrecht hat die Probezeit jedoch unmittelbar nichts zu tun.
Entscheidend für den Urlaub ist stattdessen die sogenannte Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz. Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob in Ihrem Vertrag überhaupt eine Probezeit vereinbart ist oder wie lange sie dauert.
Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen am Anfang zu?
Bevor die Wartezeit erfüllt ist, sammeln Sie den Urlaub Monat für Monat an. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat steht Ihnen ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zu. Man spricht hier vom Teilurlaub.
Ein Rechenbeispiel: Sieht Ihr Vertrag 28 Urlaubstage im Jahr vor, erwerben Sie pro vollem Monat rund 2,3 Tage. Nach drei Monaten im Unternehmen haben Sie damit Anspruch auf 7 Tage.
| Volle Monate im Betrieb | Anspruch bei 28 Tagen Jahresurlaub |
|---|---|
| 1 Monat | ca. 2,3 Tage |
| 3 Monate | 7 Tage |
| 6 Monate (Wartezeit erfüllt) | voller Jahresurlaub |
Ergeben sich beim Teilurlaub Bruchteile von mindestens einem halben Tag, werden diese auf einen ganzen Tag aufgerundet. Nur angebrochene Monate zählen dagegen nicht mit.
Wichtig: Diese Grenze ist eine Untergrenze, keine Obergrenze. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen freiwillig auch schon früher mehr Urlaub gewähren – etwa als Vorgriff auf die Tage, die Sie im weiteren Jahresverlauf noch erwerben.
So beantragen Sie Urlaub in der Probezeit geschickt
Rechtlich dürfen Sie Urlaub beantragen, praktisch spielt in den ersten Monaten aber auch der Eindruck eine Rolle. Mit etwas Fingerspitzengefühl lassen sich beide Interessen gut vereinbaren:
- Früh ansprechen: Haben Sie schon vor Vertragsbeginn eine Reise gebucht, erwähnen Sie das am besten bereits im Bewerbungsgespräch oder bei der Vertragsverhandlung. Idealerweise wird der Termin schriftlich festgehalten.
- Betriebliche Abläufe beachten: Fragen Sie nach, wann im Team erfahrungsgemäß viel los ist, und vermeiden Sie diese Phasen.
- Übergaben sauber organisieren: Wer offene Aufgaben dokumentiert und eine Vertretung einarbeitet, zeigt Verantwortungsbewusstsein.
- Kürzere Auszeiten wählen: Ein verlängertes Wochenende wirkt in der Einarbeitung oft unproblematischer als mehrere Wochen am Stück.
Der Arbeitgeber muss Ihre Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen. Ablehnen darf er sie nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter – zum Beispiel von Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferien – entgegenstehen.
Was passiert mit dem Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit?
Endet das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit, verfallen die bereits erworbenen Urlaubstage nicht. Sie haben Anspruch auf den Teilurlaub, der sich aus Ihren vollen Beschäftigungsmonaten ergibt – egal, ob Sie selbst oder der Arbeitgeber gekündigt haben.
In der Regel wird dieser Resturlaub während der Kündigungsfrist genommen. Ist das wegen der kurzen Frist oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber die offenen Tage in Geld abgelten. Die Höhe richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst.
Doppelte Ansprüche beim Jobwechsel vermeiden
Wechseln Sie innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber, wird bereits genommener Urlaub angerechnet. Ihr bisheriger Arbeitgeber muss Ihnen deshalb eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Legen Sie diese dem neuen Arbeitgeber vor – so ist klar, wie viele Tage Ihnen im laufenden Jahr noch zustehen.
Besonderheiten durch Vertrag und Tarif
Das Gesetz schreibt nur einen Mindesturlaub vor: 24 Werktage bei einer Sechstagewoche, was bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr Tage vor. Auch die Regeln zum Urlaub in den ersten Monaten können dort günstiger ausgestaltet sein, je nach Branche und Tarif. Ein Blick in Ihren Vertrag, einen geltenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung lohnt sich daher immer.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber mir Urlaub in der Probezeit generell verbieten?
Nein. Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig. Er kann einen konkreten Urlaubswunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, und Sie können nur die bereits erworbenen Tage verlangen.
Kann ich schon im ersten Monat Urlaub nehmen?
Ein Anspruch entsteht erst nach dem ersten vollen Beschäftigungsmonat. Davor ist Urlaub nur möglich, wenn der Arbeitgeber freiwillig zustimmt – alternativ lässt sich unbezahlter Urlaub vereinbaren.
Verlängert sich die Probezeit, wenn ich Urlaub nehme?
Nicht automatisch. Eine Verlängerung müsste gesondert vereinbart werden. Urlaub während der Probezeit verschiebt deren Ende also grundsätzlich nicht.
Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?
Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Melden Sie sich sofort krank und reichen Sie die Bescheinigung ein – auch während der Probezeit.


