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Kurzarbeit: Welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben

Wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend senkt, sinkt auch das Gehalt, aber nicht ins Bodenlose. Wir erklären, was Sie über Ankündigung, Kurzarbeitergeld, Steuern, Nebenjob und Krankheit wissen sollten.

Ruhige Fabrikhalle mit stillstehenden Maschinen und Paletten, ein Arbeiter klein in der Ferne

Die Auftragsbücher sind dünn, Lieferketten stocken oder eine Maschine fällt für Wochen aus: Es gibt viele Gründe, warum in einem Betrieb plötzlich weniger zu tun ist. Statt Personal zu entlassen, greifen viele Unternehmen dann zur Kurzarbeit. Für Beschäftigte bedeutet das weniger Stunden und weniger Lohn, aber auch einen sicheren Arbeitsplatz und eine staatliche Ausgleichszahlung. Damit Sie in dieser Lage nicht den Überblick verlieren, haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Was Kurzarbeit eigentlich bedeutet

Bei Kurzarbeit wird Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend verringert. Das kann einzelne Stunden pro Woche betreffen, ganze Arbeitstage oder im äußersten Fall die komplette Arbeitszeit, man spricht dann von „Kurzarbeit null“. Ihr Arbeitsvertrag bleibt dabei bestehen. Sie sind weiterhin angestellt, sozialversichert und kehren nach der Krisenphase in Ihre gewohnte Arbeitszeit zurück.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach nach Belieben verhängen. Er braucht dafür eine rechtliche Grundlage, etwa:

  • eine Regelung im Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder
  • eine entsprechende Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Fehlt eine solche Grundlage, behalten Sie grundsätzlich Ihren vollen Vergütungsanspruch. In diesem Fall lohnt sich eine rechtliche Beratung.

Ankündigung: Wie viel Vorlauf steht Ihnen zu?

Eine allgemein gültige gesetzliche Frist, mit der Kurzarbeit vorab angekündigt werden muss, gibt es nicht. Maßgeblich sind die Regeln, die für Ihren Betrieb gelten. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen legen häufig fest, wie früh die Belegschaft informiert werden muss. Diese Fristen reichen je nach Branche von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen.

Stützt sich Ihr Arbeitgeber allein auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, darf er Kurzarbeit trotzdem nicht von heute auf morgen anordnen. Eine angemessene Ankündigungszeit gilt als Mindeststandard. Fragen Sie im Zweifel beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Personalabteilung nach, welche Regelung für Sie greift.

Kurzarbeitergeld: So wird der Lohnausfall abgefedert

Für die ausgefallenen Stunden zahlt Ihr Arbeitgeber keinen Lohn. Stattdessen gibt es Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag stellen nicht Sie selbst, sondern Ihr Arbeitgeber. Er zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und zahlt das Geld anschließend zusammen mit Ihrem regulären Lohn aus.

Damit die Agentur zahlt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall ist erheblich und betrifft einen relevanten Teil der Belegschaft.
  • Er ist vorübergehend, die Arbeit soll also später wieder voll aufgenommen werden.
  • Er ist unvermeidbar, zum Beispiel weil Urlaub und Überstundenkonten bereits genutzt wurden.
  • Sie stehen in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Wie hoch fällt die Zahlung aus?

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld auf Basis der Differenz zwischen Ihrem üblichen Nettolohn und dem Nettolohn, der Ihnen bei verkürzter Arbeitszeit bleibt. Von dieser Lücke erhalten Sie in der Regel 60 Prozent ersetzt, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Für sehr hohe Einkommen gilt eine Obergrenze, die sich an der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze orientiert.

Ein vereinfachtes Beispiel: Arbeiten Sie nur noch die Hälfte Ihrer üblichen Stunden, zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn für diese Hälfte ganz normal. Für die andere Hälfte springt die Agentur ein und ersetzt einen Teil des fehlenden Nettobetrags. Unterm Strich haben Sie also weniger als sonst, aber deutlich mehr als nur den halben Lohn.

Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen zusätzlich einen Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers vor. Es lohnt sich, danach zu fragen.

Steuern, Sozialabgaben und Nebenjob

ThemaWas Sie wissen sollten
EinkommensteuerKurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann also Ihren Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Rechnen Sie mit einer möglichen Nachzahlung und legen Sie gegebenenfalls etwas zurück. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall Pflicht.
SozialversicherungSie bleiben kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Die Beiträge für die ausgefallenen Stunden übernimmt im Wesentlichen der Arbeitgeber.
NebenjobEin Nebenjob ist grundsätzlich erlaubt. Ein Verdienst aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Tätigkeit wird aber meist angerechnet und senkt das Kurzarbeitergeld. Melden Sie Nebeneinkünfte Ihrem Arbeitgeber.

Wie lange Kurzarbeit dauern darf

Kurzarbeitergeld ist als Überbrückung gedacht. Die reguläre Höchstdauer ist begrenzt und liegt in der Regel bei bis zu einem Jahr. In schwierigen Arbeitsmarktlagen kann die Bundesregierung die Bezugsdauer per Verordnung verlängern. Ob für Ihren Betrieb gerade Sonderregeln gelten, erfahren Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit.

Krankheit, Urlaub und Kündigung

Krankheit: Entscheidend ist der Zeitpunkt. Werden Sie während laufender Kurzarbeit krank, erhalten Sie zunächst weiterhin Kurzarbeitergeld bzw. eine gleichwertige Leistung. Bestand die Arbeitsunfähigkeit bereits vorher oder beziehen Sie schon Krankengeld, gelten andere Regeln. Lassen Sie sich hier im Einzelfall beraten.

Urlaub: Ihr Urlaubsanspruch kann sich anteilig verringern, wenn ganze Arbeitstage ausfallen. Für genommene Urlaubstage steht Ihnen aber das volle Urlaubsentgelt zu.

Kündigung: Kurzarbeit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Sie zeigt aber, dass der Arbeitgeber von einem vorübergehenden Engpass ausgeht, was eine betriebsbedingte Kündigung erschweren kann. Kündigen Sie selbst, endet mit dem Ausspruch der Kündigung in der Regel Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Einige Tarifverträge sehen für Kurzarbeitende verkürzte Kündigungsfristen vor, damit ein Wechsel schneller möglich ist.

Häufige Fragen

Muss ich das Kurzarbeitergeld selbst beantragen?

Nein. Anzeige und Antrag übernimmt Ihr Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt über Ihre normale Lohnabrechnung.

Kann ich Kurzarbeit ablehnen?

Gibt es eine wirksame Grundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, in der Regel nicht. Fehlt sie, müssen Sie nicht zustimmen.

Wie prüfe ich, ob die Abrechnung stimmt?

Vergleichen Sie Ihr übliches Netto mit dem tatsächlichen Netto und rechnen Sie den Ersatzsatz nach. Die Agentur für Arbeit stellt dafür Rechenhilfen bereit, auch der Betriebsrat kann helfen.

Verliere ich durch Kurzarbeit Rentenansprüche?

Kaum. Da für die ausgefallenen Stunden weiterhin Rentenbeiträge auf Basis eines fiktiven Entgelts gezahlt werden, fallen die Einbußen bei der Rente meist gering aus.