Teilzeit im neuen Job: Ab wann Sie einen Anspruch haben
Wer gerade eine neue Stelle angetreten hat, kann nicht sofort auf Teilzeit bestehen. Welche Fristen gelten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie trotzdem früher zu kürzeren Arbeitszeiten kommen können.
Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die ersten Wochen laufen gut. Und doch merken Sie, dass die volle Stundenzahl auf Dauer nicht zu Ihrem Leben passt: Kinderbetreuung, die Pflege eines Angehörigen, eine Weiterbildung oder schlicht der Wunsch nach mehr Freiraum. Liegt da nicht nahe, einfach Teilzeit zu beantragen? Grundsätzlich ja – aber nicht sofort. Das Gesetz sieht eine Wartezeit vor, und auch danach gibt es Regeln, die Sie kennen sollten, damit Ihr Antrag Erfolg hat.
Die Wartezeit: Erst nach sechs Monaten besteht ein Anspruch
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Beschäftigten das Recht, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern. Dieses Recht greift allerdings erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Wer frisch eingestiegen ist, kann sich in dieser Phase also nicht auf einen gesetzlichen Anspruch berufen.
Das heißt jedoch nicht, dass Teilzeit vorher ausgeschlossen ist. Arbeitgeber und Beschäftigte können jederzeit einvernehmlich eine andere Arbeitszeit vereinbaren. Der Unterschied: Vor Ablauf der Wartezeit ist der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet – es kommt allein auf seine Bereitschaft an.
Weitere Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch
Neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt auch die Größe des Unternehmens eine Rolle. Im Überblick:
- Betriebsgröße: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben; Auszubildende zählen dabei nicht mit.
- Ankündigungsfrist: Den Wunsch nach weniger Stunden müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn mitteilen.
- Form: Der Antrag ist in Textform zu stellen, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Ein mündlicher Hinweis im Flurgespräch genügt nicht.
- Inhalt: Nennen Sie den Umfang der Reduzierung und möglichst auch, wie Sie die Stunden auf die Woche verteilen möchten.
In kleineren Betrieben gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Hier bleibt nur das Gespräch – oder ein Blick in Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen, die mitunter eigene Regelungen enthalten.
Wie der Arbeitgeber reagieren muss
Nach Eingang Ihres Antrags soll der Arbeitgeber mit Ihnen darüber sprechen und eine Einigung anstreben. Ablehnen darf er nur aus betrieblichen Gründen – etwa wenn die Reduzierung die Organisation, die Abläufe oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Eine bloße Abneigung gegen Teilzeitmodelle reicht nicht.
Wichtig ist die Frist: Seine Entscheidung muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Versäumt er das, gilt die gewünschte Arbeitszeit in der Regel als vereinbart. Wurde Ihr Antrag berechtigt abgelehnt oder ihm zugestimmt, können Sie eine erneute Verringerung frühestens nach zwei Jahren verlangen.
Taktik im neuen Job: Den richtigen Moment wählen
Rechtlich ist die Sache klar, doch im Alltag zählt auch das Fingerspitzengefühl. Gerade in den ersten Monaten befinden sich viele Beschäftigte noch in der Probezeit, in der beide Seiten mit kurzer Frist kündigen können. Ein Teilzeitwunsch, der in dieser Phase sehr früh auf den Tisch kommt, kann beim Arbeitgeber Fragen aufwerfen.
Diese Überlegungen können helfen:
- Vertrauen aufbauen: Zeigen Sie zunächst, was Sie leisten. Ein Wunsch nach Teilzeit wird eher wohlwollend aufgenommen, wenn Ihr Einsatz bereits sichtbar ist.
- Fristen rückwärts rechnen: Da der Antrag drei Monate Vorlauf braucht, können Sie ihn kurz vor Ende der Wartezeit vorbereiten, damit die reduzierte Arbeitszeit möglichst bald danach beginnt.
- Lösungen mitbringen: Überlegen Sie, wie Ihre Aufgaben weiterhin gut erledigt werden können – etwa durch feste Präsenztage oder klare Übergaben.
- Offen bleiben für Kompromisse: Vielleicht ist zunächst eine kleinere Reduzierung oder eine andere Verteilung der Stunden möglich.
Ist der Teilzeitwunsch schon vor Vertragsunterzeichnung absehbar, lohnt es sich, ihn direkt im Bewerbungsgespräch anzusprechen. Dann lässt sich die passende Stundenzahl gleich im Arbeitsvertrag festhalten.
Teilzeit auf Zeit und Sonderfälle
Neben der unbefristeten Verringerung gibt es die sogenannte Brückenteilzeit: Beschäftigte reduzieren ihre Stunden für einen festgelegten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren und kehren danach automatisch zur früheren Arbeitszeit zurück. Dieser Anspruch gilt erst in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten, auch hier ist die sechsmonatige Wartezeit zu beachten.
Eigene Regeln gelten zudem für Teilzeit während der Elternzeit sowie für Pflege- und Familienpflegezeit. Wer aus einem dieser Gründe kürzertreten möchte, sollte die jeweiligen Voraussetzungen gesondert prüfen oder sich beraten lassen, etwa beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder bei einer Fachanwältin beziehungsweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Kann ich in der Probezeit Teilzeit beantragen?
Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie in den ersten sechs Monaten nicht. Sie können aber jederzeit fragen und sich mit dem Arbeitgeber freiwillig auf eine frühere Reduzierung einigen.
Muss ich begründen, warum ich weniger arbeiten möchte?
Nein. Für den allgemeinen Teilzeitanspruch ist keine Begründung nötig. Eine kurze Erklärung kann das Gespräch aber erleichtern.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht antwortet?
Lehnt er nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, gilt Ihre gewünschte Arbeitszeit in der Regel als vereinbart.
Kann ich später wieder auf Vollzeit aufstocken?
Bei der Brückenteilzeit ist die Rückkehr garantiert. Bei einer unbefristeten Reduzierung besteht kein automatisches Rückkehrrecht; Ihr Wunsch nach mehr Stunden muss bei passenden freien Stellen aber bevorzugt berücksichtigt werden, wenn Sie gleich geeignet sind.


