Probezeit im neuen Job: Welche Rechte Sie von Anfang an haben
Die ersten Monate im neuen Job gelten als Testphase, doch rechtlos sind Sie in dieser Zeit keineswegs. Wir erklären, was bei Kündigung, Krankheit und Urlaub gilt und wie Sie die Probezeit souverän meistern.
Der Vertrag ist unterschrieben, die Vorfreude groß, und doch schwingt in den ersten Wochen oft ein wenig Unsicherheit mit. Viele neue Beschäftigte fühlen sich während der Probezeit wie auf Bewährung und trauen sich kaum, Urlaub zu beantragen oder sich krankzumelden. Diese Zurückhaltung ist meist unbegründet. Zwar gelten in der Anfangsphase einige Besonderheiten, vor allem bei der Kündigung. Grundlegende Arbeitnehmerrechte haben Sie aber vom ersten Tag an. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf Sie sich verlassen können und wo Sie genauer hinschauen sollten.
Was die Probezeit eigentlich ist
Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Kennenlernphase. Beide Seiten sollen prüfen können, ob die Zusammenarbeit dauerhaft passt. Wichtig zu wissen:
- Sie ist freiwillig. Kein Gesetz schreibt vor, dass jedes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Sie gilt nur, wenn sie im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
- Die Dauer ist begrenzt. Eine Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist kann höchstens sechs Monate dauern. Kürzere Zeiträume sind möglich und werden in manchen Branchen auch üblich.
- Sie gilt für beide Seiten. Auch Sie selbst können in dieser Phase schneller aus dem Vertrag aussteigen, falls die Stelle nicht Ihren Erwartungen entspricht.
Kündigung: Kürzere Fristen, aber klare Regeln
Der größte Unterschied zur Zeit nach der Probezeit liegt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern Ihr Vertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt: Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und auch dann nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Davor muss der Arbeitgeber eine Kündigung grundsätzlich nicht begründen.
Völlig frei ist er dennoch nicht. Auch in der Probezeit gilt:
- Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen. Eine E-Mail oder Kurznachricht reicht nicht aus.
- Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden.
- Eine Kündigung darf nicht diskriminierend oder schikanös sein.
Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen
Einige Beschäftigte genießen schon ab dem ersten Arbeitstag einen besonderen Kündigungsschutz. Das betrifft insbesondere Schwangere und Frauen kurz nach der Entbindung. Auch während einer Elternzeit gelten strenge Regeln. Wer betroffen ist, sollte den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, damit der Schutz greifen kann.
Krankheit in der Probezeit
Krank ist krank, das gilt auch in den ersten Wochen im neuen Job. Sie sollten Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich informieren und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beibringen, wenn diese verlangt wird oder die Erkrankung länger andauert. Finanziell gilt:
| Zeitraum | Wer zahlt? |
|---|---|
| Erste vier Wochen des Arbeitsverhältnisses | In der Regel die gesetzliche Krankenkasse in Form von Krankengeld |
| Ab der fünften Woche | Der Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Eine Krankmeldung allein ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Da in der Probezeit jedoch keine Begründung nötig ist, lässt sich der wahre Anlass einer Kündigung oft schwer nachweisen. Umso wichtiger ist eine offene, verlässliche Kommunikation mit Ihrer Führungskraft.
Urlaub ist kein Tabu
Eine generelle Urlaubssperre während der Probezeit gibt es nicht. Allerdings steht Ihnen der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten zu. Bis dahin sammeln Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen anteiligen Anspruch an, nämlich ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Diese Tage dürfen Sie beantragen. Ob und wann der Urlaub genehmigt wird, hängt wie sonst auch von betrieblichen Belangen ab. Ein kurzer Hinweis schon beim Vertragsgespräch auf eine bereits gebuchte Reise erspart Ihnen später unangenehme Diskussionen.
Wenn die Kündigung kommt: Schnell handeln
Erhalten Sie eine Kündigung, die Ihnen fehlerhaft oder unfair erscheint, sollten Sie nicht abwarten. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens, und zwar auch dann, wenn Sie lediglich Formfehler geltend machen wollen. Außerdem sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung kann klären, ob sich ein Vorgehen lohnt.
So nutzen Sie die Probezeit für sich
Rechte zu kennen ist das eine. Mindestens ebenso wichtig ist, die Anfangszeit aktiv zu gestalten. Fachliches Können haben Sie im Bewerbungsprozess meist schon bewiesen, nun geht es vor allem um Zusammenarbeit und Vertrauen.
- Erwartungen klären: Fragen Sie früh nach, woran Ihr Erfolg in den ersten Monaten gemessen wird.
- Feedback einholen: Bitten Sie nach einigen Wochen um ein kurzes Zwischengespräch. So erkennen Sie rechtzeitig, ob Sie auf dem richtigen Weg sind.
- Kontakte knüpfen: Gemeinsame Mittagspausen oder kleine Hilfsangebote erleichtern den Einstieg ins Team.
- Erst beobachten, dann verbessern: Notieren Sie Ideen für Veränderungen, bringen Sie sie aber erst ein, wenn Sie Abläufe und Hintergründe verstanden haben.
- Selbst prüfen: Fragen Sie sich ehrlich, ob Aufgaben, Kultur und Führungsstil zu Ihnen passen. Die Probezeit ist auch Ihre Entscheidungsphase.
Häufige Fragen
Darf die Probezeit verlängert werden?
Eine kürzere Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden, allerdings nur bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus hebt den allgemeinen Kündigungsschutz nicht auf.
Muss mein Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit begründen?
Nein, in den ersten sechs Monaten ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich. Form, Fristen und eine eventuelle Betriebsratsanhörung müssen aber eingehalten werden.
Kann ich selbst in der Probezeit kündigen?
Ja. Für Sie gilt dieselbe verkürzte Kündigungsfrist wie für den Arbeitgeber, sofern Ihr Vertrag nichts anderes regelt. Auch Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Bekomme ich in der Probezeit Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen?
Das hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Manche Regelungen sehen eine anteilige Zahlung vor, andere setzen eine bestimmte Betriebszugehörigkeit voraus. Ein Blick in die Vertragsunterlagen schafft Klarheit.


