Nürnberg – Gastronomiefachkräfte rechnen fest damit – aber auch andere Dienstleister bekommen regelmäßig von Kunden Trinkgeld. Aber wer darf das eigentlich behalten? Die Mitarbeiter? Oder kann der Arbeitgeber die Zusatzgroschen einsacken?

«Das darf der Arbeitgeber natürlich nicht behalten», stellt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Nürnberg, klar. Das Trinkgeld stehe den Mitarbeitern zu. «Das ist ein Geldbetrag, den ein Dritter dem Arbeitnehmer gibt, ohne dass dafür eine bestimmte Leistung erbracht wird.»

Diese Regelung sei auch in der Gewerbeordnung verankert, erklärt der Fachanwalt. «Wenn es eine Kasse gibt, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, das an die Mitarbeiter zu verteilen.» Arbeitnehmer hätten sogar einen Auskunftsanspruch und dürfen erfahren, wie viel in der Kasse ist. Zugleich könne der Arbeitgeber aber nicht verlangen, dass Arbeitnehmer Trinkgeld, das sie bekommen haben, in eine Gemeinschaftskasse einzahlen.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.

Fotocredits: Sonja Marzoner
(dpa/tmn)

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