Berlin – Da ist dieses mulmige Gefühl, jeden Morgen zum Arbeitsbeginn. Ein Unwohlsein, vielleicht Überforderung, vielleicht unerfüllte Erwartungen. Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, die dazu führen können, dass Auszubildende sich in ihrem Lehrbetrieb nicht wohlfühlen.

Ob fachliche, betriebliche oder zwischenmenschliche Differenzen – wenn die Unzufriedenheit zu groß wird, heißt es, die Reißleine zu ziehen. Das bedeutet nicht immer auch einen Ausbildungsabbruch. Oft kann der Wechsel in einen anderen Lehrbetrieb helfen.

Probleme ansprechen

«Zunächst sollte man aber versuchen, die Probleme anzusprechen, dabei kann vieles bereits geklärt werden», sagt Daniel Gimpel von der Jugendabteilung im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). In der Regel ist der Ausbildungsverantwortliche des Betriebs der erste Ansprechpartner. Auch andere Kollegen, der Betriebsrat, die zuständigen Kammer, die Gewerkschaft oder einer Ausbildungsberatung können helfen.

Selbst wenn es später zur Kündigung kommen sollte, ist es wichtig, vorab mit den Verantwortlichen über mögliche Pflichtverletzungen des Ausbildungsbetriebs gesprochen zu haben. Wenn sich trotzdem nichts ändert, hat der Lehrling unter Umständen einen Grund zur Kündigung.

Kündigung am besten in der Probezeit

Vor jeder Kündigung muss aber ein Plan B her. «Man sollte nie kündigen, bevor man nicht weiß, wie es weitergehen soll», rät Sabrina Schittel vom Beratungsprojekt «azuro – Ausbildungs- & Zukunftsbüro» in München. Denn wer kündigt, ohne eine neue Lehrstelle vorweisen zu können, riskiert zu viele Fehlzeiten während der Ausbildung. Das könnte wiederum dazu führen, dass die zuständige Kammer die Ausbildungszeit verlängert.

Ist die Entscheidung zum Lehrstellenwechsel gefallen und eine Perspektive gefunden, sollte man die Kündigung nicht künstlich in die Länge ziehen, rät Florian Kaiser von der Industrie- und Handelskammer (IHK) München/Oberbayern. Denn: Nur wer während der Probezeit kündigt, kann dies jederzeit und ohne Angabe von Gründen tun. Ist die Probezeit bereits verstrichen, wird es ungleich schwerer, dem Lehrbetrieb zu kündigen und die Ausbildung trotzdem fortzusetzen. Nur, wer den Beruf wechseln oder die Ausbildung aufgeben möchte, kann den Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

Fristlos kündigen

Wer dagegen lediglich die Lehrstelle wechseln möchte, muss fristlos kündigen. Dazu müssen dem Betrieb Pflichtverstöße vorzuwerfen sein, etwa was die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien, das Führen eines Berichtshefts oder die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes angeht. Aber auch sexuelle Belästigung, Diskriminierung oder unbezahlte Überstunden sind Kündigungsgründe.

Eine fristlose Kündigung sollte nie ohne professionelle Hilfe geschrieben werden, denn die formalen Anforderungen sind hoch. Eine bessere Alternative kann ein Aufhebungsvertrag sein. Darin kann die Austrittsfrist in Absprache mit dem Unternehmen selbst formuliert werden.

Leistungen anerkennen lassen

Azubis müssen auch die Berufsschule über die anstehenden Änderungen informieren. Denn die Schule ist gesetzlich nicht verpflichtet den Lehrling weiter zu unterrichten, wenn er nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis ist. «Viele Berufsschulen drücken noch ein Auge zu und gewähren eine Überbrückungszeit. Die muss aber vorher abgesprochen sein», so Schittel.

Ganz ähnlich sieht es bei der Anrechnung bereits erbrachter Leistungen im Betrieb aus. Der neue Betrieb kann die Vorkenntnisse anerkennen, er muss es aber nicht. In der Regel gibt es dabei keine Probleme: «Unserer Erfahrung nach kann die Ausbildung meist an der Stelle weitergeführt werden, wo sie beendet wurde», sagt Schittel.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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