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Elternzeit trotz Befristung: Was bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen gilt

Auch mit einem befristeten Vertrag haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Allerdings endet das Arbeitsverhältnis meist trotzdem zum vereinbarten Termin, und nur für einige Berufsgruppen gibt es Ausnahmen.

Kinderwagen im Flur einer Wohnung neben der Garderobe

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist heute in vielen Branchen üblich, etwa beim Berufseinstieg, in Projekten oder an Hochschulen. Wenn sich Nachwuchs ankündigt, fragen sich viele Beschäftigte, ob sie überhaupt Elternzeit nehmen dürfen und was mit ihrer Stelle geschieht. Die gute Nachricht: Der Anspruch auf Elternzeit hängt nicht davon ab, ob Ihr Vertrag unbefristet ist. Einige Besonderheiten sollten Sie trotzdem kennen, damit Sie keine Nachteile erleiden.

Der Anspruch gilt unabhängig von der Vertragsart

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Dazu zählen Vollzeit- und Teilzeitkräfte ebenso wie Minijobber und Beschäftigte mit befristetem Vertrag. Ihr Arbeitgeber kann die Elternzeit also nicht mit dem Hinweis auf die Befristung ablehnen.

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen zwei Dingen, die häufig verwechselt werden:

  • Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Ihr Arbeitsverhältnis ruht in dieser Phase.
  • Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen. Es ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens und hängt nicht davon ab, ob Ihr Vertrag während des Bezugs weiterläuft.

Fristen für die Anmeldung

Elternzeit müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Eine E-Mail reicht in der Regel nicht aus, sicherer ist ein unterschriebenes Schreiben, dessen Zugang Sie belegen können. Dabei gelten feste Vorlaufzeiten:

Zeitraum der ElternzeitAnmeldung spätestens
bis zum dritten Geburtstag des Kindessieben Wochen vor Beginn
zwischen drittem und achtem Geburtstag13 Wochen vor Beginn

Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren müssen Sie außerdem verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre Sie freigestellt werden möchten. Melden Sie rechtzeitig an, braucht es für diese Phase keine Zustimmung des Arbeitgebers. Bei späteren Abschnitten kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Das Vertragsende verschiebt sich meist nicht

Hier liegt der entscheidende Unterschied zu einer unbefristeten Stelle: Die Elternzeit verlängert Ihren Vertrag grundsätzlich nicht. Endet die Befristung mitten in der Elternzeit, endet auch das Arbeitsverhältnis zu diesem Datum. Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit hilft Ihnen dabei nicht weiter, denn eine Befristung ist keine Kündigung, sondern ein von Anfang an vereinbartes Ende.

Für Sie bedeutet das konkret:

  • Prüfen Sie das genaue Enddatum in Ihrem Vertrag, bevor Sie die Elternzeit planen.
  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Liegen zwischen Kenntnis und Vertragsende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von wenigen Tagen.
  • Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, wie Sie nach dem Vertragsende versichert sind, insbesondere wenn der Elterngeldbezug ausläuft.

Eine Verlängerung oder Entfristung ist natürlich trotzdem möglich, wenn Ihr Arbeitgeber das möchte. Ein Gespräch vor Beginn der Elternzeit lohnt sich daher fast immer.

Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen

Für einige Gruppen hat der Gesetzgeber Sonderregeln geschaffen, weil ihre Befristung an ein Ausbildungs- oder Qualifikationsziel gekoppelt ist.

Auszubildende

Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Ihre Ausbildung verlängert sich entsprechend, sodass Sie die verpasste Zeit nach der Rückkehr nachholen können.

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Wer einen befristeten Vertrag zur Facharztweiterbildung hat, kann eine Verlängerung um die Zeit der Elternzeit erreichen. So bleibt genug Zeit, die Weiterbildung abzuschließen.

Wissenschaftliches Personal

Ist Ihr Vertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zur Qualifizierung befristet, etwa während einer Promotion, verlängert er sich in der Regel um die Elternzeit, sofern Sie einverstanden sind. Das gilt jedoch nicht, wenn die Befristung allein auf einer Projektfinanzierung durch Drittmittel beruht. Lassen Sie sich von der Personalabteilung Ihrer Hochschule oder Forschungseinrichtung bestätigen, auf welcher Grundlage Ihr Vertrag befristet ist.

Teilzeit während der Elternzeit

Sie müssen sich nicht vollständig freistellen lassen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, beim bisherigen oder mit Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber. Gerade bei befristeten Verträgen kann das sinnvoll sein: Sie bleiben im Betrieb sichtbar, verdienen weiter und verbessern womöglich Ihre Chancen auf eine Anschlussbeschäftigung. Einen Anspruch auf Teilzeit haben Sie allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem abhängig von der Betriebsgröße und der Dauer Ihrer Beschäftigung.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber die Elternzeit wegen der Befristung ablehnen?

Nein. Melden Sie fristgerecht und schriftlich an, steht Ihnen die Elternzeit zu. Der Arbeitgeber muss die Freistellung gewähren, auch wenn der Vertrag bald ausläuft.

Bekomme ich Elterngeld, wenn mein Vertrag während der Elternzeit endet?

Ja. Elterngeld wird nach Ihrem Einkommen vor der Geburt berechnet und läuft unabhängig vom Ende des Arbeitsverhältnisses weiter.

Werde ich nach der Elternzeit automatisch weiterbeschäftigt?

Nur wenn Ihr Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch läuft oder eine der genannten Ausnahmen greift. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft zu meinem Fall?

Erste Orientierung bieten die Informationsangebote des Bundesfamilienministeriums. Bei Unsicherheiten helfen Betriebs- oder Personalrat, Gewerkschaften oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.