Urlaubswünsche im Konflikt: Wer bekommt den Wunschtermin?
Zwei Beschäftigte wollen zur gleichen Zeit frei haben, aber nur einer kann gehen. Hier lesen Sie, nach welchen Maßstäben Arbeitgeber entscheiden müssen und was Sie selbst tun können, um Ihren Urlaub durchzusetzen.
Die Sommerferien rücken näher, der Urlaubskalender füllt sich, und plötzlich wollen zwei Menschen aus demselben Team in denselben drei Wochen verreisen. Einer von beiden muss bleiben, weil sonst Kunden, Projekte oder Schichten unbesetzt wären. Solche Situationen gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Sie sorgen schnell für Verstimmung, besonders wenn der Eindruck entsteht, dass Hierarchie, Dienstalter oder persönliche Sympathie den Ausschlag geben. Dabei gibt es klare Grundsätze, nach denen solche Konflikte gelöst werden sollten.
Der Grundsatz: Ihr Wunsch zählt
Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass der Arbeitgeber die zeitlichen Wünsche seiner Beschäftigten bei der Festlegung des Urlaubs berücksichtigt. Ihr Urlaub wird also nicht einfach von oben zugeteilt. Der Arbeitgeber darf einen Wunschtermin nur ablehnen, wenn gewichtige Gründe dagegensprechen. Das Gesetz nennt dafür im Kern zwei Fälle:
- Dringende betriebliche Belange, etwa eine Hochsaison, ein fest terminierter Großauftrag oder eine unvermeidbare Personalknappheit.
- Konkurrierende Wünsche anderer Beschäftigter, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen.
Gerade der zweite Punkt ist entscheidend, wenn mehrere Kolleginnen und Kollegen denselben Zeitraum beanspruchen.
Kein automatischer Vorrang durch Position oder Betriebszugehörigkeit
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer länger im Unternehmen ist oder eine höhere Position hat, darf zuerst wählen. Einen solchen Automatismus gibt es gesetzlich nicht. Auch Führungskräfte haben gegenüber ihren Stellvertretungen oder Teammitgliedern kein Vorrecht, nur weil sie die Führungsrolle innehaben. Ebenso wenig gilt pauschal das Prinzip „Wer zuerst einträgt, fährt zuerst“, auch wenn viele Betriebe es aus Bequemlichkeit so handhaben.
Stattdessen muss der Arbeitgeber die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abwägen und zu einer ausgewogenen, nachvollziehbaren Entscheidung kommen. Juristen sprechen hier vom billigen Ermessen: Die Lösung muss nicht perfekt sein, aber sachlich begründet und fair.
Welche Kriterien bei der Abwägung eine Rolle spielen
Was als „sozialer Gesichtspunkt“ zählt, ist nicht abschließend festgelegt. In der Praxis haben sich jedoch einige Kriterien etabliert, die regelmäßig berücksichtigt werden:
- Schulpflichtige Kinder: Eltern sind an die Ferienzeiten gebunden, Beschäftigte ohne Kinder in diesem Alter meist nicht.
- Urlaub des Partners oder der Partnerin: Wer gemeinsam verreisen möchte und dessen Partner nur zu bestimmten Zeiten freibekommt, etwa wegen eines Betriebsurlaubs, hat ein nachvollziehbares Interesse.
- Erholungsbedürftigkeit: Gesundheitliche Gründe oder eine besonders belastende Phase können ins Gewicht fallen.
- Bisherige Verteilung: Wer im Vorjahr zugunsten anderer verzichtet hat, kann beim nächsten Mal Vorrang beanspruchen.
- Pflegeverantwortung: Wer Angehörige betreut, ist oft auf bestimmte Zeitfenster angewiesen, etwa wenn eine Vertretung nur dann verfügbar ist.
Keines dieser Kriterien gewinnt automatisch. Entscheidend ist das Gesamtbild im Einzelfall.
Die Rolle des Betriebsrats
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei Fragen der Urlaubsplanung Mitbestimmungsrechte. Das betrifft zum einen allgemeine Regeln, etwa Urlaubsgrundsätze oder einen Urlaubsplan für den ganzen Betrieb. Zum anderen kann der Betriebsrat eingeschaltet werden, wenn sich Arbeitgeber und einzelne Beschäftigte über die zeitliche Lage des Urlaubs nicht einigen können. In vielen Betrieben gibt es zudem Betriebsvereinbarungen, die genau regeln, wie bei Überschneidungen verfahren wird. Ein Blick in diese Vereinbarungen lohnt sich, bevor Sie in eine Diskussion gehen.
So beugen Sie Konflikten vor
Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn im Team frühzeitig und offen geplant wird. Bewährt haben sich folgende Ansätze:
- Früh eintragen: Melden Sie Ihre Wünsche für die Hauptreisezeiten so früh wie möglich an, idealerweise zu Jahresbeginn.
- Gründe nennen: Wenn Sie aus familiären oder anderen Gründen auf einen Zeitraum angewiesen sind, sagen Sie das. Nur bekannte Gründe können in die Abwägung einfließen.
- Rotationsmodelle vereinbaren: Teams, die sich jährlich mit dem Vorrang in den Ferien abwechseln, haben selten Streit.
- Teilweise Überschneidung prüfen: Oft reicht es, wenn sich Abwesenheiten nur um eine Woche verschieben.
- Vertretung klären: Wer selbst eine verlässliche Übergabe organisiert, entkräftet betriebliche Einwände.
Was tun, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen?
Haben Sie den Eindruck, dass eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, suchen Sie zunächst das Gespräch und bitten Sie um eine Begründung. Hilft das nicht weiter, können Sie die nächsthöhere Führungsebene, die Personalabteilung oder den Betriebsrat einschalten. Wichtig: Treten Sie einen nicht genehmigten Urlaub keinesfalls eigenmächtig an. Das kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Wenn alle internen Wege scheitern, ist eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll, etwa über eine Gewerkschaft oder eine Fachanwaltskanzlei.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Grundsätzlich ist ein genehmigter Urlaub verbindlich. Ein Widerruf ist nur in seltenen, echten Notlagen denkbar. Entstehen Ihnen dadurch Kosten, etwa für eine Stornierung, muss in der Regel der Arbeitgeber dafür aufkommen.
Haben Eltern in den Schulferien immer Vorrang?
Nein, aber ihr Interesse wiegt häufig schwer. Der Arbeitgeber muss es berücksichtigen, kann aber im Einzelfall auch andere Gründe höher gewichten, zum Beispiel wenn Eltern im Vorjahr bereits bevorzugt wurden.
Gilt „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“?
Nicht automatisch. Ein früher Eintrag kann ein Argument sein, ersetzt aber nicht die Abwägung der Interessen aller Beteiligten.
Wie lange darf sich mein Arbeitgeber mit der Antwort Zeit lassen?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Arbeitgeber sollte aber in angemessener Zeit entscheiden, damit Sie planen können. Manche Betriebs- oder Tarifvereinbarungen enthalten dazu konkrete Regeln.


