Die Karriereleiter

Die ersten Schritte zum Erfolg

Rechtliches

Probezeit verlängern: Was Arbeitgeber dürfen und was Sie wissen sollten

Eine einmal vereinbarte Probezeit lässt sich nicht einseitig ausdehnen. Welche Spielräume es trotzdem gibt, wo die rechtlichen Grenzen liegen und wie Sie auf ein Verlängerungsangebot sinnvoll reagieren, erfahren Sie hier.

Schreibtisch mit Papierstapel, Kugelschreiber und Lampe in einem Büro

Die ersten Monate in einem neuen Job sind für beide Seiten eine Testphase. Sie lernen Team, Aufgaben und Unternehmenskultur kennen, Ihr Arbeitgeber prüft, ob Sie die Erwartungen erfüllen. Manchmal reicht die vereinbarte Zeit dafür nicht aus: Die Einarbeitung startet verspätet, ein wichtiges Projekt verschiebt sich oder die Führungskraft wechselt mitten in der Kennenlernphase. Dann taucht schnell die Frage auf, ob die Probezeit einfach verlängert werden kann. Die kurze Antwort: nicht ohne Sie. Die ausführliche Antwort lohnt sich trotzdem, denn hinter dem Thema stecken einige Feinheiten, die über Ihre Absicherung entscheiden.

Was die Probezeit rechtlich bedeutet

Die Probezeit ist keine Pflicht, sondern eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Ihr wichtigster Effekt: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen beenden. Einen Grund muss dafür in der Regel niemand nennen.

Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Sie beträgt ebenfalls sechs Monate und läuft unabhängig davon, ob überhaupt eine Probezeit vereinbart wurde. Ist sie abgelaufen und arbeiten Sie in einem Betrieb, der unter das Gesetz fällt, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Verständnis jeder Verlängerungsfrage.

Einseitig verlängern? Das geht nicht

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Was dort steht, kann nur gemeinsam geändert werden. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen also nicht per Mitteilung, E-Mail oder Aushang erklären, dass Ihre Probezeit ab sofort länger dauert. Eine solche einseitige Erklärung hat keine Wirkung, die ursprünglich vereinbarte Dauer bleibt bestehen.

Möglich ist dagegen eine einvernehmliche Änderung. Wurde etwa eine Probezeit von drei oder vier Monaten vereinbart, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, sie bis zur Grenze von sechs Monaten auszudehnen. Halten Sie eine solche Vereinbarung unbedingt schriftlich fest, am besten als Ergänzung zum Arbeitsvertrag, und zwar bevor die ursprüngliche Probezeit endet.

Die Sechs-Monats-Grenze und der Ausweg über einen Aufhebungsvertrag

Über sechs Monate hinaus lässt sich die Probezeit mit ihrer kurzen Kündigungsfrist nicht wirksam strecken. Selbst wenn beide Seiten das wollten: Die Wartezeit für den Kündigungsschutz läuft trotzdem ab. Eine Klausel, die Ihnen diesen Schutz nehmen soll, hilft dem Arbeitgeber daher nicht weiter.

In der Praxis hat sich deshalb ein anderer Weg etabliert. Ist der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechs Monate noch unentschlossen, kann er das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden, allerdings mit einer deutlich längeren Auslauffrist als zwei Wochen. Häufig geschieht das über einen Aufhebungsvertrag, oft verbunden mit der Zusage, Sie bei Bewährung weiterzubeschäftigen. So entsteht eine Art zweite Bewährungschance.

Ob ein solches Modell im Einzelfall wirksam ist, hängt von den genauen Umständen ab, etwa davon, ob die Auslauffrist angemessen ist und ob die Vereinbarung erkennbar Ihrer Bewährung dient. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie unterschreiben.

Sollten Sie einer Verlängerung zustimmen?

Ein Angebot zur Verlängerung fühlt sich zunächst wie ein Misstrauensvotum an. Tatsächlich ist es oft das Gegenteil: Der Arbeitgeber signalisiert, dass er die Zusammenarbeit nicht vorschnell beenden möchte. Lehnen Sie ab, bleibt ihm meist nur die Kündigung innerhalb der laufenden Probezeit.

Bevor Sie zustimmen, sollten Sie folgende Punkte klären:

  • Gründe: Lassen Sie sich erklären, woran es aus Sicht des Arbeitgebers noch hakt.
  • Ziele: Vereinbaren Sie konkrete, überprüfbare Erwartungen für die zusätzliche Zeit.
  • Feedback: Bitten Sie um feste Zwischengespräche, damit Sie nicht erst am Ende erfahren, wo Sie stehen.
  • Schriftform: Akzeptieren Sie keine bloß mündliche Absprache.
  • Bedingungen: Prüfen Sie bei einem Aufhebungsvertrag Auslauffrist, Zeugnis und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld.

Kündigung am Ende der Probezeit: Darauf kommt es an

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit auch dort enden muss. Das stimmt nicht. Entscheidend ist, dass die Kündigung Ihnen spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht. Die zweiwöchige Frist darf dann über das Ende der Probezeit hinauslaufen.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Ein Brief, der erst nach Ablauf der Probezeit in Ihrem Briefkasten landet, unterliegt bereits den längeren Fristen. Umgekehrt gilt das auch für Sie: Wollen Sie selbst kündigen, sollten Sie den Zugang rechtzeitig und nachweisbar sicherstellen.

SituationWas gilt
Einseitige Verlängerung durch den ArbeitgeberUnwirksam
Einvernehmliche Verlängerung bis sechs MonateMöglich, schriftlich festhalten
Probezeit über sechs Monate hinausKurze Frist entfällt, Kündigungsschutz greift dennoch
Aufhebungsvertrag mit längerer AuslauffristIm Einzelfall möglich, Prüfung empfehlenswert

Häufige Fragen

Muss ich einer Verlängerung der Probezeit zustimmen?

Nein. Eine Verlängerung ist nur mit Ihrem Einverständnis möglich. Bedenken Sie aber, dass der Arbeitgeber bei einer Ablehnung noch innerhalb der Probezeit kündigen kann.

Verlängert sich die Probezeit automatisch, wenn ich krank war?

Nein. Krankheit, Urlaub oder andere Fehlzeiten verlängern die Probezeit nicht von selbst. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihr Vertrag eine entsprechende Regelung enthält, deren Wirksamkeit im Einzelfall geprüft werden sollte.

Gilt nach der Probezeit automatisch Kündigungsschutz?

Nach sechs Monaten Beschäftigung greift der allgemeine Kündigungsschutz, sofern Ihr Betrieb die gesetzlich vorgesehene Mindestgröße erreicht. In Kleinbetrieben gelten andere Regeln.

Kann ich in der Probezeit selbst mit kurzer Frist kündigen?

Ja. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt für beide Seiten, sofern Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes vorsieht.