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Freistellung bei der Geburt: Welche Rechte werdende Väter im Job haben

Ein bezahlter freier Tag zur Geburt des Kindes ist keine Selbstverständlichkeit. Wir zeigen, wo Ihr Anspruch geregelt sein kann, wie Sie ihn prüfen und welche Alternativen es gibt, wenn der Vertrag nichts hergibt.

Flur einer Geburtsstation mit Wartebank, Jacke an der Garderobe und Reisetasche

Die Wehen setzen ein, die Tasche steht seit Wochen gepackt im Flur – und plötzlich stellt sich eine sehr praktische Frage: Muss der werdende Vater jetzt einen Urlaubstag opfern, oder bekommt er für diesen besonderen Tag eine bezahlte Freistellung? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an. Einen pauschalen, für alle Beschäftigten gleichen Anspruch gibt es nicht. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig nachschaut, erlebt aber keine bösen Überraschungen auf der nächsten Gehaltsabrechnung.

Warum es keine einheitliche Regel gibt

Im deutschen Arbeitsrecht ist die bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen nicht in einem einzigen Gesetz abschließend geregelt. Stattdessen greifen mehrere Ebenen ineinander:

  • Arbeitsvertrag: Viele Arbeitgeber regeln Sonderurlaub für bestimmte Anlässe ausdrücklich, etwa für Hochzeit, Umzug oder eben die Geburt eines Kindes.
  • Tarifvertrag: Gilt in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag, enthält er häufig einen Katalog von Anlässen, für die es freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gibt.
  • Betriebsvereinbarung: Auch der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Regelungen zur Freistellung vereinbart haben.
  • Gesetz: Fehlen solche Vereinbarungen, kommt eine allgemeine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch ins Spiel.

Welche dieser Ebenen für Sie entscheidend ist, hängt also stark von Ihrem individuellen Arbeitsverhältnis ab.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihren Anspruch

Am besten gehen Sie nicht erst in der Nacht der Geburt auf Spurensuche, sondern einige Wochen vorher. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Arbeitsvertrag lesen: Suchen Sie nach Stichworten wie „Sonderurlaub“, „Arbeitsbefreiung“, „Freistellung“ oder „persönliche Verhinderung“.
  2. Tarifbindung klären: Fragen Sie in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat nach, ob ein Tarifvertrag gilt und was er zur Geburt eines Kindes vorsieht.
  3. Betriebsvereinbarungen ansehen: Sie finden sie häufig im Intranet oder erhalten sie über den Betriebsrat.
  4. Ausschlussklauseln suchen: Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag die gesetzliche Regel zur vorübergehenden Verhinderung ausdrücklich ausschließt.

Die gesetzliche Auffangregel: § 616 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch nicht verlieren, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Die Geburt des eigenen Kindes wird in der Praxis als ein solcher Grund anerkannt. Für den Vater bedeutet das in der Regel: Er darf am Tag der Entbindung fehlen, ohne dass ihm dafür Lohn abgezogen wird.

Der Haken: Diese Vorschrift ist nicht zwingend. Arbeitgeber dürfen sie im Arbeitsvertrag oder per Tarifvertrag einschränken oder ganz ausschließen. Steht eine solche Klausel in Ihrem Vertrag und gibt es keine andere Regelung, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Fehlt ein Ausschluss, gilt die gesetzliche Regel automatisch.

Spielt der Trauschein eine Rolle?

Für die gesetzliche Regel ist es nicht entscheidend, ob die Eltern verheiratet sind. Maßgeblich ist, dass Sie der Vater des Kindes sind. Anders kann es bei vertraglichen oder tariflichen Regelungen aussehen: Manche knüpfen ausdrücklich an die Ehe oder eingetragene Partnerschaft an. Lesen Sie die Formulierung daher genau.

Wenn kein Anspruch besteht: Ihre Alternativen

Auch ohne bezahlten Sonderurlaub müssen Sie bei der Geburt nicht im Büro sitzen. Diese Wege stehen Ihnen offen:

  • Erholungsurlaub: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Führungskraft und lassen Sie sich einen flexiblen Urlaubszeitraum rund um den errechneten Termin vormerken.
  • Überstundenabbau oder Gleitzeit: Wer ein Arbeitszeitkonto führt, kann Plusstunden spontan nutzen.
  • Unbezahlte Freistellung: In Absprache mit dem Arbeitgeber ist auch ein freier Tag ohne Bezahlung möglich.
  • Elternzeit: Für eine längere Auszeit nach der Geburt ist die Elternzeit das passende Instrument. Sie muss allerdings rechtzeitig vorher schriftlich angemeldet werden.

Ob es künftig eine eigene gesetzliche bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil rund um die Geburt geben wird, ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen. Informieren Sie sich daher über den aktuellen Stand, bevor Sie planen.

Praktische Tipps für den großen Tag

Geburten halten sich selten an Kalender. Damit der Abschied vom Arbeitsplatz reibungslos klappt, helfen ein paar Vorkehrungen:

  • Informieren Sie Ihre Vorgesetzten früh über den errechneten Geburtstermin.
  • Klären Sie vorab, wen Sie im Ernstfall anrufen oder anschreiben und wer Ihre Aufgaben übernimmt.
  • Halten Sie eine kurze Übergabenotiz für laufende Projekte bereit.
  • Bewahren Sie die Geburtsurkunde oder eine Geburtsbescheinigung auf – manche Arbeitgeber verlangen einen Nachweis.
  • Lassen Sie sich die Freistellung im Zweifel kurz per E-Mail bestätigen.

Häufige Fragen

Wie viele freie Tage bekomme ich zur Geburt?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Nach der gesetzlichen Auffangregel ist es meist ein Tag. Tarif- oder Arbeitsverträge können mehr, weniger oder gar keine Freistellung vorsehen.

Muss ich die Freistellung vorher beantragen?

Da sich der Geburtstermin nicht exakt planen lässt, genügt es in der Regel, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Eine frühzeitige Ankündigung des voraussichtlichen Termins ist dennoch fair und sinnvoll.

Was gilt, wenn das Kind am Wochenende oder im Urlaub geboren wird?

Die Freistellung soll die Abwesenheit am Tag des Ereignisses abdecken. Fällt die Geburt auf einen arbeitsfreien Tag, entsteht häufig kein Anspruch auf einen Ersatztag. Einzelne Tarifverträge regeln das jedoch anders – ein Blick hinein lohnt sich.

Wer hilft mir, wenn mein Arbeitgeber den Anspruch bestreitet?

Erste Anlaufstellen sind der Betriebsrat und, falls Sie Mitglied sind, Ihre Gewerkschaft. Bei grundsätzlichen Streitfragen kann eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Klarheit schaffen.