Berlin (dpa/tmn) – Wer krankgeschrieben ist, muss nicht an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen. Wird deswegen dem Mitarbeiter gekündigt, kann er sich erfolgreich dagegen wehren. In dem Fall war eine Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Krankschreibung und lud sie mehrfach zu Personalgesprächen in den Betrieb ein. Zum Inhalt der Gespräche machte er keine Angaben. Nachdem die Frau den ersten beiden angesetzten Terminen ferngeblieben war, erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung. Danach lud er sie noch einmal zu einem Personalgespräch ein. Als die Mitarbeiterin auch diesem Personalgespräch fernblieb, kündigte der Arbeitgeber erneut.

Dagegen klagte die Frau mit Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam, da die Arbeitnehmerin nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, so die Arbeitsrichter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az: 7 Sa 592/14). Es gebe keine Verpflichtung, während einer Krankschreibung an Personalgesprächen teilzunehmen. Aufgrund seines Weisungsrechts könne ein Arbeitgeber grundsätzlich Personalgespräche anordnen, zu denen der Arbeitnehmer auch verpflichtet sei – aber nur soweit es um die zu erbringende Arbeitsleistung gehe.

Da ein kranker Arbeitnehmer allerdings von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit sei, kämen auch Weisungen hinsichtlich eines Personalgespräches über seine Arbeitsleistung nicht in Betracht, führt die Kammer weiter aus. Es komme eben nicht darauf an, ob der erkrankte Arbeitnehmer in der Lage wäre, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Dies spiele keine Rolle. Es gebe keine teilweise Arbeitsunfähigkeit.

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(dpa)