Keine Sonderregelung: Kündigungsfrist bei Haushaltshilfen 22. November 2016 Rechtliches Berlin (dpa/tmn) – Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses. Ab zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist bis hin zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese verlängerten Kündigungsfristen sind auch bei Angestellten in Privathaushalten anwendbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2015 (Az.: 8 Sa 5/15), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall war eine Frau 35 Jahre lang in einem Privathaushalt angestellt. Sie erhielt am 1. September 2014 eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2014. Dagegen ging sie vor und zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht Pforzheim (Az.: 1 Ca 368/14) hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Es billigte der Klägerin eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zu. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer, die eine lange Zeit auch in Privathaushalten arbeiten, anders behandelt werden als Arbeitnehmer in Unternehmen und Betrieben. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein Privathaushalt, der eine Haushaltshilfe 35 Jahre beschäftigte, das Recht haben sollte, sich von dieser Mitarbeiterin mit der kurzen Kündigungsfrist zu trennen. Fotocredits: Ralf Hirschberger (dpa)