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Kurzarbeitergeld für Minijobber und Aushilfen: Wer Anspruch hat und wer nicht

Kurzarbeitergeld gibt es nicht für jede Beschäftigungsform. Hier lesen Sie, warum Minijobber meist leer ausgehen, wann Aushilfen doch profitieren und welche Rechte Ihnen trotzdem bleiben.

Aushilfe in einer Bäckerei von hinten beim Einräumen von Brötchen

Wenn ein Betrieb in Schwierigkeiten gerät und weniger Arbeit anfällt, ist Kurzarbeit oft das Mittel der Wahl. Die Agentur für Arbeit gleicht dann einen Teil des ausfallenden Lohns aus. Viele Beschäftigte mit kleinem Stundenumfang fragen sich in dieser Lage: Gilt das auch für mich? Die Antwort hängt weniger davon ab, wie viele Stunden Sie arbeiten, sondern vor allem davon, wie Ihr Arbeitsverhältnis versicherungsrechtlich eingeordnet ist. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt.

Der Schlüssel: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Deshalb gilt eine einfache Grundregel: Nur wer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann Kurzarbeitergeld erhalten. Es handelt sich also nicht um eine allgemeine Unterstützung für alle Erwerbstätigen, sondern um eine Versicherungsleistung, die an eine versicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft ist.

Hinzu kommt: Kurzarbeit wird nicht von den Beschäftigten selbst beantragt. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und entscheidet, welche Beschäftigten oder Abteilungen betroffen sind. Er beantragt die Leistung, rechnet sie mit dem Lohn ab und zahlt sie aus.

Minijobber: in der Regel kein Anspruch

Wer einen klassischen Minijob mit geringem Verdienst ausübt, ist von der Arbeitslosenversicherung befreit. Für solche Beschäftigten werden keine Beiträge in diese Versicherung abgeführt – und damit fehlt die Grundlage für Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber kann Minijobber zwar in seine betrieblichen Überlegungen einbeziehen, für sie aber keine Leistung bei der Agentur für Arbeit geltend machen.

Gleiches gilt für kurzfristig Beschäftigte, also Aushilfen, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr eingesetzt werden und dafür sozialversicherungsfrei bleiben. Auch hier fließen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass ein Anspruch ausscheidet.

Diese Gruppen können profitieren – oder eben nicht

Der Begriff „Aushilfe“ sagt arbeitsrechtlich wenig aus. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit gemeldet ist. Ein Überblick:

BeschäftigungsformArbeitslosenversichert?Kurzarbeitergeld möglich?
Minijob mit geringem VerdienstNeinNein
Kurzfristige BeschäftigungNeinNein
Job im Übergangsbereich (Midijob)JaJa, grundsätzlich
Teilzeit oder Aushilfe mit regulärer AnmeldungJaJa, grundsätzlich
Werkstudierende mit WerkstudentenstatusIn der Regel neinIn der Regel nein
Beschäftigte nach Erreichen der RegelaltersgrenzeNeinNein

Besonders bei Werkstudierenden lohnt ein genauer Blick: Wer das sogenannte Werkstudentenprivileg nutzt, zahlt meist nur in die Rentenversicherung ein, nicht aber in die Arbeitslosenversicherung. Ein höherer Verdienst allein begründet also noch keinen Anspruch. Anders kann es aussehen, wenn die Voraussetzungen für den Werkstudentenstatus nicht vorliegen und die Beschäftigung regulär versicherungspflichtig ist.

Bei Auszubildenden gilt eine Besonderheit: Ihr Betrieb muss sich in der Regel zunächst bemühen, die Ausbildung trotz Arbeitsausfall fortzusetzen, und die Vergütung für einen bestimmten Zeitraum weiterzahlen, bevor Kurzarbeitergeld in Betracht kommt.

Kein Kurzarbeitergeld heißt nicht automatisch kein Lohn

Für Minijobber ist eine wichtige Frage oft gar nicht das Kurzarbeitergeld, sondern: Bekomme ich überhaupt noch Geld, wenn mein Arbeitgeber mich nicht mehr einsetzt? Hier hilft ein Grundsatz des Arbeitsrechts: Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Fehlen Aufträge oder rechnet sich der Einsatz nicht, darf er Sie nicht einfach ohne Bezahlung nach Hause schicken, wenn Sie arbeitsbereit sind. Ihr Lohnanspruch bleibt dann grundsätzlich bestehen.

Es gibt allerdings Ausnahmen und Grauzonen, etwa wenn ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss. Gerichte haben in solchen Fällen schon entschieden, dass dies nicht ohne Weiteres zum Risiko des Arbeitgebers zählt. Wichtig ist außerdem: Eine Kürzung Ihrer Stunden und Ihres Lohns braucht eine rechtliche Grundlage, etwa eine Vereinbarung mit Ihnen, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag.

So gehen Sie praktisch vor

  • Status klären: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung. Werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ausgewiesen, sind Sie grundsätzlich einbezogen.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Legt Ihnen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über weniger Stunden oder unbezahlte Freistellung vor, lassen Sie sich Zeit und holen Sie Rat ein.
  • Arbeitsbereitschaft zeigen: Signalisieren Sie schriftlich, dass Sie weiterhin arbeiten können und wollen. Das stärkt Ihre Position, falls es später um Lohnansprüche geht.
  • Fristen beachten: Arbeits- oder Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
  • Unterstützung suchen: Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen bei der Einschätzung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kann ich als Minijobber selbst Kurzarbeitergeld beantragen?

Nein. Kurzarbeitergeld wird ausschließlich über den Arbeitgeber beantragt. Zudem fehlt Minijobbern in der Regel die Versicherungspflicht, die Voraussetzung für die Leistung ist.

Habe ich mehrere Minijobs – ändert das etwas?

Möglicherweise. Werden mehrere geringfügige Tätigkeiten zusammengerechnet und überschreiten sie die Verdienstgrenze, kann Versicherungspflicht entstehen. Ob das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie anhand Ihrer Abrechnungen prüfen lassen.

Darf mein Arbeitgeber mir als Minijobber einfach kündigen, weil Kurzarbeit nicht möglich ist?

Auch für Minijobber gelten der allgemeine Kündigungsschutz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die üblichen Kündigungsfristen. Eine Kündigung muss also rechtlich Bestand haben.

Bekomme ich im Midijob das volle Kurzarbeitergeld?

Sie haben grundsätzlich Anspruch, die Höhe richtet sich aber nach Ihrem Verdienstausfall und Ihrer persönlichen Situation. Wie viel Ihnen konkret zusteht, kann Ihre Lohnbuchhaltung oder die Agentur für Arbeit berechnen.