Falsche Angaben bei Anhörung: Kündigung unwirksam 28. August 2017 Rechtliches Kaiserslautern – Unternehmen mit Personal- oder Betriebsräten müssen diese bei einer Kündigung einbeziehen. Macht der Arbeitgeber dabei gegenüber dem Personalrat bewusst falsche Angaben, ist die Kündigung unwirksam. Der Deutsche Anwaltverein informiert über folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Az.: 1 Ca 685/16): Im verhandelten Fall kündigte der Arbeitgeber krankheitsbedingt einer Mitarbeiterin. Gegenüber dem Personalrat gab er an, dass die Mitarbeiterin verheiratet sei. Weiter fügte er an: «Unterhaltsverpflichtungen bestehen unseres Wissens nicht.» Dies war jedoch falsch. Die krankheitsbedingte Kündigung der Mitarbeiterin war damit unzulässig, entschied das Gericht. Bei der Kündigungsanhörung habe der Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat objektiv falsche Angaben gemacht. Dies führe dazu, dass die Anhörung unwirksam war – und damit auch die Kündigung. Das gelte auch dann, wenn der Personalrat von der bestehenden Unterhaltsverpflichtung wusste. Fotocredits: Ralf Hirschberger (dpa/tmn) (dpa)