Auch in Zeiten der Corona-Krise muss die betriebliche Mitbestimmung gesichert sein. Deshalb wurde im Mai das Betriebsverfassungsgesetz geändert, damit Betriebsratssitzungen virtuell abgehalten werden können.

Der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen fordert nun, diese Regelung fortzuschreiben, da mit einem Ende der Pandemie im Frühjahr 2021 nicht zu rechnen ist.

Handlungs- und Beschlussfähigkeit muss sichergestellt sein

Als im März die Corona-Pandemie Deutschland erreichte, wurden auch die Betriebsräte in den Unternehmen von der Dynamik des Geschehens überrascht: Zu diesem Zeitpunkt gab es im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Regelung, welche die Möglichkeit einer virtuellen Betriebsratssitzung vorsah.

Mit dem Aufruf des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD) die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte während der Corona-Krise sicherzustellen, kam es im Mai dieses Jahres zu einer entsprechenden Änderung des BetrVG. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Änderung auf den 21.12.2020 befristet.

Offener Brief des BVAU

Um virtuelle Betriebsratssitzungen in Corona-Zeiten auch über das Jahr 2020 hinaus sicherzustellen, hat der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) bereits Ende September in einem offenen Brief Bundesarbeitsminister Heil aufgefordert, die im Mai beschlossenen Änderungen des BetrVG auch für das kommende Jahr fortzuschreiben.

In der Begründung hieß es, dass die nach wie vor schwierige Situation in Bezug auf die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Virus für die Betriebsparteien nach wie vor eine große Belastung darstellt. Deshalb sollten die Gesetzesbeschlüsse in Bezug auf virtuelle Betriebsratssitzungen über den 31. Dezember dieses Jahres hinaus ihre Gültigkeit behalten.

Wird der Fortschreibung stattgegeben, können Betriebsräte auch 2021 weiterhin virtuell zusammenkommen.

Besuch von Seminaren nach wie vor erlaubt

Auch der Besuch von Trainings für Betriebsräte ist trotz der Pandemie weiterhin möglich. Wer Betriebsrats-Seminare besuchen will, kann das unter Berücksichtigung der geltenden Corona-Maßnahmen weiterhin tun. Der Grund: Bei der An- und Abreise zum Veranstaltungsort handelt es sich gemäß dem § 37 Abs. 6 des BetrVG um keine Dienstreise. Sie kann vom Arbeitgeber untersagt werden. Über die Reise eines Betriebsratsmitglieds zu Schulungsveranstaltungen entscheidet nur der Betriebsrat selbst.

Wichtiger Teilaspekt: die Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen

Geheimes muss geheim bleiben: Bei einer Betriebsratssitzung im virtuellen Raum muss hundertprozentig sichergestellt sein, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. Unberechtigte Dritte dürfen auf keinen Fall teilnehmen oder auf anderem Wege an sensible Daten oder Informationen kommen, die Gegenstand der Sitzung waren. Entsprechend müssen alle relevanten IT-Sicherheitssysteme zum Einsatz kommen, um die Nichtöffentlichkeit zu garantieren.

Ein anderer, wichtiger Punkt bei einer Betriebsratssitzung ist die Anwesenheitsliste. Da sie bei einer virtuellen Sitzung nicht wie üblich handschriftlich unterschrieben werden kann, kann sie in Textform von den Teilnehmern bestätigt werden – und zwar in Form einer E-Mail.

Bild: Pixabay, 5230717, Alexandra_Koch

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