Berlin – Einige ruhige Tage mit der Familie, danach Skifahren in den Bergen oder ab ins Warme: Zwischen Weihnachten und Silvester wollen viele Arbeitnehmer freihaben. Müssen Arbeitgeber in dieser Zeit Urlaub gewähren? Welche Regeln gelten?

Die Grundregel unabhängig von Weihnachten lautet erstmal: Arbeitnehmer haben Anspruch, in den von ihnen gewünschten Zeiträumen Urlaub zu nehmen, erklärt der Arbeitsrechtler Peter Meyer. Lehnen Firmen das ab, müssen sie entsprechende betriebliche Gründe dafür angeben: «Der Arbeitgeber muss erklären, warum er ihn nicht gewähren kann.»

So kann er zum Beispiel sagen, dass für den Betrieb eine gewisse Anzahl an Mitarbeitern auch zwischen den Jahren vor Ort sein muss. Dann gilt es abzuwägen. Ein Aspekt können schulpflichtige Kinder sein, so dass eine Fahrt in den Skiurlaub zum Beispiel nur in der Ferienzeit möglich ist. Wer keine solchen familiären Verpflichtungen hat, muss eventuell zurückstehen und arbeiten.

«Auch ein Lebenspartner, der nur in diesem Zeitraum Urlaub bekommt, ist ein starkes Argument», sagt Meyer. Hier ist es an der Firma, einen gerechten Ausgleich herzustellen. In festgefahrenen Situationen kann man versuchen, die Gewährung des Urlaubs per einstweiliger Verfügung vor einem Arbeitsgericht durchzusetzen.

Heiligabend und Silvester sind Arbeitstage. Viele Unternehmen haben in Betriebsvereinbarungen oder in allgemeinen betrieblichen Regelungen aber festgelegt, dass Mitarbeiter hier nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen, um frei zu haben.

Wenn der Betrieb in der Zeit zwischen den Jahren keine Aufträge bearbeiten muss, kann er auch Betriebsferien anordnen. Dann müssen Arbeitnehmer Urlaubstage in dem Zeitraum nehmen. Doch umgekehrt ist es auch möglich, dass rund um Weihnachten eine Urlaubssperre verhängt wird. «Das ist zum Beispiel in Hotels in Urlaubsregionen denkbar, in denen über Weihnachten und Neujahr Hochsaison ist.»

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(dpa/tmn)

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