Wuppertal (dpa/tmn) – Es ist ärgerlich: Der Erste des Monats ist vorbei, doch der Lohn noch nicht auf dem Konto. Nun wird die Miete und die Ratenzahlung für das Auto fällig – nur ist das nötige Geld nicht da, um sie zu bezahlen.

Bisher konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung meist nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent geltend machen. Ab Juli 2016 kommt eine weitere Option dazu: eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Verzugspauschale konnten bisher nur Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Ab Juli dieses Jahres gilt es auch für alle älteren Arbeitsverträge.

Das Geld kann bereits nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden, sagt Jens Pfanne vom Deutschen Gewerkschaftsbund. «Sie ist als Kompensation für den Aufwand des Arbeitnehmers gedacht.»

Zahlt der Chef einmal ein paar Tage verspätet, kann ich dann gleich 40 Euro geltend machen? Prinzipiell: ja. Allerdings sollte man nicht gleich beim ersten kleinen Verzug auf dieses Recht pochen, rät Frank Hartmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wuppertal. Sofern jedoch mehrfach zu spät gezahlt wird, kann man die Verzugspauschale einfordern. «Als Weckruf, gewissermaßen», sagt Hartmann. Idealerweise wird die Forderung mit dem Hinweis verknüpft, dass man auf pünktliche Lohnzahlung angewiesen ist, um seine Rechnungen zu begleichen.

Als Verzug gilt schon, wenn der Lohn nur einen Tag zu spät kommt. In den meisten Verträgen sei festgeschrieben, wann es Lohn gibt, sagt Hartmann. Meist am Monatsende oder zum 15. Tag des Monats. «Wird das Datum so konkret genannt, muss man seinen Arbeitgeber nicht mahnen, sondern kann direkt die Schadenspauschale fordern.»

Nicht nur wenn der gesamte Lohn nicht gezahlt wird, können Arbeitnehmer die Kompensation geltend machen. Schon wenn Teile des Lohns verspätet gezahlt werden, greife sie aus seiner Sicht, erklärt Hartmann. Das betrifft etwa Zuschläge oder Fahrtkostenerstattungen, wenn diese zu einem bestimmten festgelegten Tag fällig sind.

Die Verzugspauschale wird schriftlich mit dem Hinweis auf den Zahlungsverzug eingefordert. Empfehlenswert ist, sich dabei auf den entsprechenden Paragrafen 288 im Bürgerlichen Gesetzbuch zu berufen. Für die ausstehende Lohnzahlung sollte man dem Arbeitgeber eine Frist von 10 bis 14 Tagen setzen, rät Hartmann. Außerdem sollte man zusätzlich die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent einfordern. Die können ebenfalls ab dem ersten Verzugstag geltend gemacht werden.

Michael Eckert zweifelt am praktischen Nutzen der Verzugspauschale für Arbeitsverhältnisse. Ist der Lohn zum Ersten des Monats fällig, kommt aber erst zum Dritten oder Vierten, könnten Arbeitnehmer zwar die 40 Euro einfordern. «Doch wer macht das?», fragt Eckert, der in Heidelberg als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig ist. «In dem Fall könnte dann das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel stehen.»

Frank Hartmann kann die ihm bekannten Fälle, in denen die Schadenspauschale eingefordert wurde, an einer Hand abzählen. Ein Grund dafür kann sein, dass bislang nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern sie in Anspruch nehmen konnte. Hartmann geht außerdem davon aus, dass viele den Weg vors Arbeitsgericht scheuen, wenn ihre Firma zwar den Lohn zahlt, die eingeforderte Pauschale jedoch nicht mit überweist. «Klagt man dann?», fragt Hartmann und gibt die Antwort gleich selbst: «Viele machen das nicht.»

Für den Gewerkschaftsbund ist der Fall klar: Die Verzugspauschale kann und sollte eingefordert werden. Sie dürfte sich positiv auf die Zahlungsmoral der Arbeitgebers auswirken, heißt es.

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(dpa)