Berlin – Ein unbefristeter Vertrag bringt für Arbeitnehmer Sicherheit. Doch gilt dieses unbefristete Anstellungsverhältnis für immer – oder kann es ein Arbeitgeber im Nachhinein noch befristen?

«Das ist zwar selten, aber grundsätzlich möglich», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Eine entsprechende Regelung enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin gibt es einen Katalog verschiedener Sachgründe für Befristungen. Liegt einer dieser Sachgründe vor, könne ein Arbeitgeber auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag befristen, erklärt der Fachanwalt.

Meyer gibt ein Beispiel: Ein typischer Fall wäre etwa, wenn ein Arbeitnehmer sich noch in der Probezeit befindet und gleichzeitig ein anderer Mitarbeiter für eine Zeit lang ausfällt. Etwa, weil er in Elternzeit geht, ein Sabbatical einlegt oder für ein Jahr im Rahmen einer Entsendung ins Ausland geht.

Ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob er den Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs monatigen Probezeit wirklich unbefristet beschäftigen will, kann er ihn dann als Vertreter für den ausfallenden Mitarbeiter einsetzen. Dazu muss ein neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der den bislang unbefristeten Vertrag ersetzt. «Weil diese Position nur für eine festgelegte Zeit zu besetzen ist, kann der Arbeitsvertrag in solchen Fällen sachlich gerechtfertigt befristet werden», erklärt der Fachanwalt.

Fotocredits: Karolin Krämer
(dpa/tmn)

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