Stuttgart – Für nicht selbstständige Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber Beiträge entrichten. Doch ab wann gilt jemand als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger?

Ist eine Person wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig, kann das für ein Angestelltenverhältnis sprechen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az: S 20 R 1936), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall ging es um einen Kraftfahrzeugmeister. Er arbeitete in einer Servicewerkstatt, nutzte dort aber sein eigenes Werkzeug. Es gab auch keine Urlaubsregelung oder Urlaubsvergütung – ebenso wenig war eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart. Allerdings war der Mann ausschließlich für diesen Autoservice tätig.

Nach Auffassung des Sozialgerichts war er wie ein Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig. Das eigene Werkzeug und die nicht vorhandenen Regelungen im Hinblick auf Urlaub würden zwar für Selbstständigkeit sprechen.

Allerdings sei der Mann von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig, wie das Gericht betonte. Wesentlich sei auch die Eingliederung in die Abläufe der Werkstatt. Der Mann habe keinen Kundenkontakt und trete in den Betriebsabläufen wie das «Glied einer Kette» in Erscheinung. Darüber hinaus habe er zuvor seinen eigenen Betrieb aufgegeben.

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(dpa/tmn)

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