Köln – Arbeitnehmer, die wegen der Wetterverhältnisse nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurückkommen, etwa weil sie aufgrund gesperrter Straßen im Skiort festsitzen, müssen mit Lohnkürzungen rechnen.

Beschäftigte fehlen dann unentschuldigt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. «Arbeitnehmer müssen also in Kauf nehmen, dass sie für die Tage, an denen sie nicht am Arbeitsplatz erschienen sind, auch keine Vergütung bekommen», so die Fachanwältin.

Sanktionen, wie etwa eine Abmahnung, müsse ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall aber in der Regel nicht befürchten, da er das Zuspätkommen nicht selbst verschuldet hat.

Auf höhere Gewalt können sich Arbeitnehmer nicht berufen. Denn grundsätzlich gilt: «Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer», wie Oberthür erläutert. Das heißt, er ist dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein – auch bei Stau oder Unwetter.

Angestellte, die aufgrund der Schneeverhältnisse oder gesperrter Straßen erst später als geplant wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, können aber auch mit dem Chef verhandeln, ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. So können sie mögliche Lohnkürzungen umgehen. In jedem Fall wichtig: Sobald abzusehen ist, dass Beschäftigte nicht rechtzeitig wieder aus dem Urlaub zurück sein können, sollten sie ihren Vorgesetzten informieren.

Fotocredits: Franz Neumayr
(dpa/tmn)

(dpa)