Düsseldorf – Ein Firmenticket für die Ehepartner ehemaliger Mitarbeiter ist Teil der betrieblichen Altersversorgung. Unternehmen können es durch eine neue Betriebsvereinbarung nicht ohne weiteres streichen.

Geklagt hatte ein Busfahrer, der seit 1977 bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen beschäftigt war. Seit Dezember 2013 befindet er sich in der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit. Das Unternehmen gewährte seiner Ehefrau bis Ende 2015 unentgeltlich ein Ticket des Nahverkehrsverbunds – so wie allen übrigen Ehepartnern der Beschäftigten und Betriebsrentner.

Diese Regelung basierte auf einer Betriebsvereinbarung von 1991. Zum Jahr 2016 gab es jedoch eine neue Betriebsvereinbarung, die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen zum Firmenticket ersetzen sollte. Daher erhielt die Frau des Klägers kein Ticket mehr.

Die dagegen eingelegte Klage beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf war teilweise erfolgreich (Az.: 6 Sa 173/17). Der Frau stehe ein Ticket erst dann wieder zu, wenn ihr Mann in der Betriebsrente und nicht mehr in Altersteilzeit sei, so die Richter. Denn die neue Betriebsvereinbarung könne zwar Regelungen für die aktuell Beschäftigten ändern – aber nicht für Betriebsrentner. Das Freiticket sei als Leistung der Betriebsrente zu sehen. Mit Beginn der Betriebsrente habe der Kläger Anspruch auf ein Freiticket für seine Ehefrau.

Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Fotocredits: Jan-Philipp Strobel
(dpa/tmn)

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