Berlin – Der Betriebsrat kann mitbestimmen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsplätze mit Bildschirmen ausstattet. Vorausgesetzt, es geht um Maßnahmen mit einem gewissen Handlungsspielraum.

Eine vorherige Gefährdungsbeurteilung, die sonst zentrales Element bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist, sei in diesem Fall allerdings nicht zwingend nötig. Darauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az.: 13 TaBV 109/15). Denn der Arbeitgeber kann auch über andere Wege Erkenntnisse über die geeigneten Maßnahmen sammeln – etwa durch Mitarbeiterbefragungen, Arbeitsplatzbegehungen oder anhand von technischen Normen.

Erbringen Arbeitnehmer im Betrieb eines Kunden beispielsweise IT-Dienstleistungen, ist ihr Chef nicht für die Umsetzung der Bildschirmverordnung im Kundenbetrieb zuständig (Paragraf 4, Abs. 1). Er kann nicht dazu verpflichtet werden, dass Arbeitsmittel und -umgebung den Anforderungen entsprechen, die er mit dem Betriebsrat für den eigenen Betrieb vereinbart hat.

Der Arbeitgeber des Kundenbetriebs muss sich selbstständig darum kümmern. Aus dem Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 8 Abs. 1) ergibt sich, dass er bei entsprechenden Gesundheitsmaßnahmen zu einer engen Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet ist. Denn entscheidend ist, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde vor kurzem in die Arbeitsstättenverordnung integriert.

Fotocredits: Jan Woitas
(dpa/tmn)

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