Mobbing ist ein weitverbreiteter Volkssport, sowohl unter der Arbeinehmerschaft, als auch unter der Arbeitgeberschaft und daher die gerechtfertigte Fragestellung: Wie sieht es aus mit Schmerzensgeld bei Mobbing?

Juristisch betrachtet eine heikle und schwierige Fragestellung, denn man muss hier unterscheiden zwischen dem Schmerzensgeld und dem Schadensersatz. Während ein entstandener Schaden nachweisbar und in Zahlen ausgedrückt bzw. berechnet werden und damit auch eingeklagt werden kann, sieht das bei dem Schmerzensgeld anders aus. Schmerzgeld (früher §847 BGB) ist heute definiert im § 823 BGB Schadensersatzplicht. Dies setzt eine Verletzung der Ehre oder der Gesundheit im Sinne des Deliktrechts voraus.

Mobbing stellt mit Sicherheit eine Verletzung der Ehre und bei weitergehenden Vorkommnissen auch eine Verletzung der Gesundheit dar. Dennoch ist dies vor dem Richter immer nur schwer nachzuweisen. Angenommen ein Arbeitgeber schafft es mit Hilfe verschiedener Gutachter und Psychologen einen Gesundheitsschaden nachzuweisen und bekommt Schmerzensgeld zugesprochen. Meiner Meinung nach stempelt er sich damit selber für sein gesamtes restliches Leben ab und wird dadurch bei nachfolgenden Arbeitgebern kaum die Möglichkeit einer Neuanstellung haben. Kein Arbeitgeber holt sich freiwillig ein bekanntes Mobbingopfer in sein Team.

Fazit: Schadensersatz im Bezug auf Lohnausfall, Krankengeld, Mehraufwand, ggf. Aztkosten sollten und können rechtlich einfach geltend gemacht werden. Schmerzensgeld jedoch sollte man nur in absoluten Härtfällen fordern. Denn der Schaden, den man sich selber damit zufügt, ist weit größer als die zu erwartende Entschädigung.

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