Berlin – Mitarbeiter haben nicht automatisch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

«Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich häufig aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.» Liegt keine entsprechende Regelung vor, kann aus der betrieblichen Übung ein Recht auf Weihnachtsgeld entstehen.

Das heißt: Zahlt ein Arbeitgeber für mindestens drei Jahre in Folge allen seinen Beschäftigten ein 13. Gehalt, «habe ich im vierten Jahr ein Recht darauf und kann ihn notfalls verklagen», so Bredereck. Das gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor keinen Vorbehalt gegen diese rechtliche Folge erklärt hat.

Außerdem spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Rolle. Zahlt ein Arbeitgeber willkürlich einem Teil der Angestellten Weihnachtsgeld, kann sich laut Bredereck auch daraus ein Anspruch auf die Auszahlung der Prämie für alle Beschäftigte ergeben.

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Auszahlung von Weihnachtsgeld nicht diskriminiert werden, erklärt der Anwalt. Entsprechend haben auch sie einen Anspruch auf die Prämie, wenn die Vollzeitbeschäftigten diese erhalten.

Etwas mehr als die Hälfte (55 Prozent) aller Beschäftigten in Deutschland bekommen Weihnachtsgeld. Das zeigt eine Online-Befragung des Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen
Hans-Böckler-Stiftung mit mehr als 90.000 Teilnehmern.

Dabei haben Tarifbeschäftigte die besseren Karten. 77 Prozent von ihnen haben auch zu diesem Jahresende einen rechtlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wie das Tarifarchiv mitteilte. In Betrieben ohne Tarifvertrag erhalten hingegen nur 42 Prozent ein Weihnachtsgeld, lautet ein weiteres Ergebnis.

Vor wenigen Tagen hatte das Statistische Bundesamt auf einer anderen Datengrundlage berichtet, dass 87 Prozent der Tarifbeschäftigten ein Weihnachtsgeld erhalten.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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