Mainz – Für die Zulassung als Vertragsarzt darf bei der Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern das Alter allein nicht ausschlaggebend sein.

Bekommt der jüngere Arzt nur wegen des Alters den Zuschlag, ist das diskriminierend. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des
Sozialgerichts Mainz(Az.: S 16 KA 211/14).

In dem verhandelten Fall hatten sich zwei Augenärzte auf einen Vertragsarztsitz beworben. Während der zuständige Zulassungsausschuss sich noch für den älteren, 74-jährigen Mediziner entschieden hatte, wollte der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz dem zehn Jahre jüngeren Mitbewerber den Vertragsarztsitz zusprechen. Dieser könne noch deutlich länger tätig sein und biete damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung.

Die Klage des älteren Arztes war erfolgreich. Die Richter verpflichteten den Berufungsausschuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Der Altersunterschied allein dürfe nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Das sei unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematisch.

Würde man sich nur auf den Altersunterschied als Argument stützen, könne das etwa bei der Bewerbung eines 35-jährigen und eines 45-jährigen Arztes zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen. Gleichzeitig würde das nicht berücksichtigen, dass auch der jüngere Arzt nach einigen Jahren seine Praxis verlegen könnte.

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(dpa/tmn)

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