Berlin – Kein nerviges Pendeln, keine störenden Kollegen, und nie wieder Pakete beim Nachbarn abholen: Zu Hause zu arbeiten hat viele Vorteile – aber längst nicht jeder Arbeitgeber gestattet ein solches Arbeitsverhältnis. Habe ich ein Recht auf das Homeoffice?

Ganz klar: Nein, sagt Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. «Das Homeoffice ist eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Ob er die einrichtet oder nicht, ist seine eigene unternehmerische Entscheidung.» Denn schließlich kommen damit auch Kosten und Risiken auf den Arbeitgeber zu: So muss er sich beispielsweise auch im Homeoffice um den Arbeitsschutz kümmern und eventuell Teile der Nebenkosten des Mitarbeiters übernehmen.

Einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eine Homeoffice haben Angestellte damit nicht – oder höchstens dann, wenn es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit entsprechenden Regeln gibt. Ausnahmen gelten nicht einmal dann, wenn der Kollege zwar noch arbeiten kann, es krankheitsbedingt aber nicht mehr ins Büro schafft: Auch deshalb muss der Arbeitgeber nicht gleich ein Homeoffice einrichten.

Komplizierter wird es bei der Frage, ob der Arbeitgeber Mitarbeiter im Homeoffice wieder zurückholen kann. Denn das betrifft eigentlich zwei Fragen: die Betriebsstätte im Zuhause des Arbeitnehmers – und dessen Aufenthalt dort. «Über die Betriebsstätte gibt es im Idealfall eine vertragliche Vereinbarung, da gelten dann die entsprechenden Regeln zur Kündigung», erklärt Reinhard. «Und die Rückkehr des Arbeitnehmers ins Büro ist mangels bindender Vertragszusagen dann rechtlich eine Versetzung – da gelten die gleichen Regeln wie sonst auch.»

Fotocredits: Daniel Naupold
(dpa/tmn)

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