Berlin – Noch entwickelt sich die Zahl der Insolvenzen in Deutschland moderat. Mancher Experte erwartet infolge der Corona-Krise jedoch eine Welle von Firmenpleiten. Was heißt das für Arbeitnehmer? Müssen sie im Falle einer Insolvenz auf ihr Gehalt verzichten?

«Im Fall einer Insolvenz haben Arbeitnehmer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Insolvenzgeld», erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das gelte für die letzten drei Monate, bevor der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat. Konkret heißt das: «Arbeitnehmer können zumindest drei Monate, nachdem der Arbeitgeber die Zahlungen eingestellt hat, weiterarbeiten – ohne befürchten zu müssen, am Ende keine Bezahlung zu erhalten.»

Außerdem wichtig zu wissen: «Eine Insolvenz des Arbeitgebers beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis», erklärt Bredereck. Der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter hat jedoch erleichterte Bedingungen, Arbeitnehmern zu kündigen.

«Aber auch während eines Insolvenzverfahrens können Arbeitnehmer eine Kündigung angreifen», erklärt Bredereck. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte das der Empfehlung des Fachanwalts auch immer tun. Im besten Falle bekommen Arbeitnehmer zumindest noch eine Abfindung.

Und: Nicht bei jeder Betriebsstilllegung handelt es sich auch direkt um eine Insolvenz. Bevor Arbeitnehmer sich auf Deals mit dem Arbeitgeber, auf einen Aufhebungsvertrag oder gar eine Kündigung einlassen, sollten sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten prüfen, wie groß das Risiko wirklich ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich zahlungsunfähig wird.

«Es kann auch immer sein, dass der Insolvenzverwalter die Geschäfte weiterführt», so Bredereck. Womöglich gibt es Tochtergesellschaften, die gar nicht von der Insolvenz betroffen sind. Manchmal wird der Arbeitgeber auch von einem anderen Unternehmen übernommen, das dann verpflichtet ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis anfordern, sollte sich eine Insolvenz andeuten. Sobald ein Insolvenzverwalter die Geschäfte übernimmt, wird die Realisierung eines brauchbaren Zeugnisses ungleich schwieriger.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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