Die Einladung zur Weihnachtsfeier gehört in vielen Betrieben zu den jährlichen Gepflogenheiten. Während viele Arbeitnehmer die Gelegenheit zum ungezwungenen Beisammensein mit ihren Kollegen gerne wahrnehmen, möchten einige der Feier am liebsten fernbleiben. Ist das möglich oder besteht die Anwesenheitspflicht auf der betrieblichen Weihnachtsfeier beziehungsweise kann der Chef eine solche rechtswirksam anordnen?

Eine Anwesenheitspflicht besteht für die Weihnachtsfeier nicht

Die arbeitsrechtliche Antwort (zu klären z.B. mit Hilfe von http://www.heldt-zuelch.de) auf die Frage nach einer möglichen Teilnahmepflicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist eindeutig: Eine solche besteht nicht. Sie entsteht auch nicht, indem der Chef die Anwesenheit auf der Feier anordnet oder gar dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Anwesenheitspflicht abringt. Wenn die Weihnachtsfeier – wie heute überwiegend üblich – außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet, kann jeder Arbeitnehmer ohne Einschränkung entscheiden, ihr fernzubleiben. Eine Besonderheit liegt vor, falls die Feier während des Dienstes stattfindet. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Möglichkeit, die Teilnahme verbindlich anzuordnen, nicht zur Weihnachtsfeier erscheinende Mitarbeiter müssen dann jedoch ihrer üblichen Arbeit nachgehen oder für den Tag beziehungsweise halbtags Urlaub oder Freizeitausgleich einreichen. Die gleichzeitige Einladung ausgewählter Kunden nimmt der Weihnachtsfeier nicht den Charakter einer freiwilligen betrieblichen Freizeitveranstaltung. Die Höflichkeit gebietet den Mitarbeitern, von welchen der Arbeitgeber eine Betreuung der Gäste während der Feier erwartet, ihre Abwesenheit anzukündigen. Nur wenn der Betrieb eine vorweihnachtliche Feier speziell für die Kundschaft ausrichtet und diese während der regulären Arbeitszeit stattfindet, kann der Vorgesetzte ausnahmsweise auf die Teilnahme der für die Kundenbetreuung erforderlichen Mitarbeiter bestehen. Trotz der nicht bestehenden Teilnahmepflicht gilt für eine vom Arbeitgeber organisierte und bezahlte Weihnachtsfeier der Schutz der betrieblichen Unfallversicherung, auch wenn diese außerhalb der Betriebsstätte stattfindet. Lediglich übermäßiger Alkoholgenuss als Unfallursache hebt den Versicherungsschutz auf.

Nicht nur die Weihnachtsfeier bietet vorweihnachtliches Konfliktpotential

Die Vorweihnachtszeit motiviert einige Arbeitnehmer dazu, ihren Arbeitsbereich mit unterschiedlichen Motiven auszuschmücken. Dabei sind Anordnungen des Arbeitgebers ebenso wie die Interessen der Kollegen zu beachten. Ein generelles Verbot, den Schreibtisch mit persönlichen Gegenständen zu verschönern, ist zwar möglich, aber bei persönlicher Arbeitsplatzzuordnung weitgehend unüblich. Wenn Mitarbeitern kein fester Schreibtisch zugewiesen wurde, sondern sie täglich einen anderen freien Platz nutzen, müssen sie während der Arbeitszeit aufgestellte Verzierungen nach Feierabend entfernen. In allen Fällen gilt, dass sich niemand durch die Weihnachtsdekoration gestört fühlen darf und sie keine Sicherheitsbelange verletzt. Aus Sicherheitsgründen verbieten viele Arbeitgeber die Benutzung von Kerzen oder anderen Formen offenen Feuers oder schränken diese zumindest auf die Verwendung von weitgehend geschützten Modellen wie Aluminium-Teelichtern ein. Eine Duftlampe mit weihnachtlichem Duft ist in Ordnung, solange kein Kollege diesen als unangenehmen Geruch empfindet. Auch auf religiöse Gefühle ist Rücksicht zu nehmen.

Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dient der Kontaktpflege

Die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgt freiwillig. Für die Kontaktpflege innerhalb des Unternehmens ist sie in jedem Fall nützlich. Selbstverständlich darf der Nichtbesuch der Adventsfeier nicht zu Nachteilen für die Karriere führen, der Austausch nützlicher Informationen erfolgt jedoch vielfach eher im informellen Rahmen als direkt im Betrieb. Nicht zuletzt lernen Beschäftigte ihre Kollegen auf der Weihnachtsfeier besser oder zumindest von einer anderen Seite als am Arbeitsplatz kennen.

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