Chemnitz – Wer auf Facebook gegen Ausländer hetzt, kann unter Umständen seinen Job verlieren – zum Beispiel dann, wenn er gleichzeitig auf seinem Profilfoto die Dienstkleidung des Arbeitgebers trägt. Das geht aus einem
Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Der Verlag Otto Schmidt weist in seinem Arbeits-Rechtsberater auf diesen Fall (Az.: 1 Sa 515/17) hin: Der Kläger in dem Fall arbeitete für ein städtisches Unternehmen, erst als Straßenbahnfahrer und später als Gleisbauarbeiter. Auf Facebook zeigte er sich in seiner Dienstuniform und nannte zudem seinen Arbeitgeber. Mit diesem Profil postete er auf der Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei das Bild einer Ziege in Kombination mit einem eindeutig ausländerfeindlichen Spruch. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber Ende Dezember 2016 fristlos.

Der Kläger zog vor Gericht mit zwei Argumenten: Erstens sei der Facebook-Post Satire und von der Meinungsfreiheit gedeckt, zweitens habe er seinen Account schon vor einigen Monaten gelöscht.

Das Gericht lehnte die Klage des Mannes jedoch ab: Die Kombination aus Bild und Text sei eine die Würde des Menschen in Frage stellende Schmähkritik, und damit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Durch sein Verhalten habe der Kläger seinen Arbeitgeber zudem in die Nähe von Ausländerfeindlichkeit gesetzt. Der Arbeitgeber habe aber gerade als Teil des öffentlichen Dienstes ein Interesse daran, die Werte des Grundgesetzes zu achten. Der Facebook-Post sei damit eine schwere Pflichtverletzung gewesen, die auch durch Löschung des Accounts nicht auszugleichen gewesen sei. In dem Fall war deshalb laut dem Urteil auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Fotocredits: Jens_Schierenbeck
(dpa/tmn)

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