Köln – Nach wochenlangen Schließungen gelten nun an vielen Arbeitsplätzen besondere Hygieneregeln. In Restaurants etwa oder in Kosmetikstudios müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Maske tragen. Muss der Arbeitgeber dann für die Kosten aufkommen?

«Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Infektionsschutz am Arbeitsplatz gewahrt ist», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Verpflichtet er in diesem Zusammenhang Angestellte dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, müsse er diese auch bereitstellen oder dafür bezahlen. «Das ist auch die Erfahrung, die wir in der Praxis machen.»

Grundsätzlich kommt es bei der Frage darauf an, ob man die Maske zur Dienstkleidung oder zur Schutzkleidung zählt. Dienstkleidung müssen Arbeitnehmer selbst bezahlen – auch wenn sich Unternehmen in der Praxis oft an den Kosten beteiligen oder Beschäftigte die Ausgaben steuerlich absetzen können.

Persönliche Sicherheitsausrüstung wie etwa Sicherheitsschuhe oder einen Helm muss der Arbeitgeber in jedem Fall bezahlen. Sofern der Mund-Nasen-Schutz zur Infektionsvermeidung erforderlich ist, gehört er ebenfalls in diese Kategorie.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fotocredits: Kirsten Neumann
(dpa/tmn)

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