Berlin/Düsseldorf – Arbeitgeber haben gegenüber ihren Angestellten ein Direktionsrecht. Damit sind auch Versetzungen möglich, an andere Standorte eines Unternehmens zum Beispiel.

Allerdings gibt es bei der Versetzung Grenzen, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 2 Sa 965/17).

In dem Urteil ging es um einen Lagerarbeiter, der von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhielt. Dagegen zog er vor Gericht. Das Unternehmen nahm die Kündigung daraufhin zurück. Gleichzeitig wies es den Mitarbeiter aber an, sich am nächsten Tag nicht wie bisher an der Niederlassung im brandenburgischen Zossen einzufinden, sondern an der im etwa 170 Kilometer entfernten Dresden – um 7.00 Uhr morgens.

Das tat der Arbeitnehmer nicht, stattdessen trat er am nächsten Morgen in Zossen zum Dienst an – und erhielt eine Abmahnung. Etwas zu tun gab es in Zossen nicht für den Arbeiter, deshalb ging er nach Hause – und erhielt gleich die zweite Abmahnung. Als er dann am nächsten Morgen wieder nicht in der Dresdener Niederlassung erschien, kündigte ihm der Arbeitgeber.

Abmahnungen und Kündigung waren jedoch unzulässig, entschied das Gericht: Die Versetzung nach Dresden sei eine sogenannte unbillige Weisung gewesen. Der Mann habe ihr nicht folgen müssen. Deshalb sei das Nicht-Erscheinen in Dresden auch keine Arbeitsverweigerung. Laut Arbeitsvertrag habe das Unternehmen zwar das Recht, seinen Angestellten zu versetzen. Dabei müsse es aber die persönlichen Umstände des Mitarbeiters berücksichtigen.

Das habe es hier nicht getan: Erstens hatte der Mann keinen Führerschein, für die Fahrt von Zossen nach Dresden hätte er deshalb fünf Stunden gebraucht. Zweitens arbeitete er gleichzeitig als Pferdewirt und musste sich auf dem heimischen Hof um Tiere kümmern. Beides wusste der Arbeitgeber, nahm aber trotzdem keine Rücksicht darauf – und konnte gleichzeitig nicht gut genug begründen, warum er den Mann nur in Dresden einsetzen konnte.

Fotocredits: Peter Endig
(dpa/tmn)

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