Zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Gehaltsempfängern und ihren Chefs gehört die Bezahlung von Überstunden. Nicht selten gilt es als selbstverständlich, dass Arbeitnehmer regelmäßig länger als im Arbeitsvertrag vereinbart tätig sind, ohne dass sie für die geleistete Mehrarbeit eine zusätzliche Bezahlung oder einen anderweitigen Ausgleich erhalten. Diese Vorgehensweise müssen Angestellte nicht hinnehmen.

Was sagt der Gesetzgeber?

Eine feste Regelung hinsichtlich Überstunden findet sich im Arbeitszeitgesetz nicht. Dieses besagt vielmehr lediglich, dass die Arbeitszeit je Werktag nicht mehr als acht Stunden betragen soll, wobei es den Samstag entgegen der in den meisten Betrieben üblichen Praxis zu den Werktagen rechnet. Der Arbeitstag kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines halben Jahres ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Arbeitsstunden vorgenommen wird. Für verschiedene Tätigkeitsbereiche wie Krankenhäuser, die Polizei und die Feuerwehr sieht das Arbeitszeitgesetz weitgefasste Ausnahmen vor. Tarifverträge schränken die wöchentliche Beschäftigungsdauer auf je nach Branche und Tarifbezirk 35 bis 40 Stunden ein und sind ebenso wie gesetzliche Regelungen grundsätzlich einzuhalten.

Der Arbeitsvertrag ist maßgeblich

Für den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung sind die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich. Der Vertrag kann vorsehen, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen sind, was bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die am häufigsten verwendete Lösung darstellt. Teilweise sehen Arbeitsverträge auch vor, dass Überstunden nicht vergütet werden. Diese Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Mehrarbeit vertraglich auf ein im Vergleich zur bezahlten Arbeitszeit angemessenes Verhältnis beschränkt wird. Sofern der Vertrag keinerlei Regelungen zur Überstundenvergütung enthält, besteht ein Anspruch auf die Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit. Die entsprechende Forderung reichen Arbeitnehmer ein, indem sie die von ihnen absolvierten Überstunden auflisten und den Arbeitgeber auffordern, diese im Rahmen der nächsten Gehaltsabrechnung zu vergüten.

Überstunden und tarifliche Arbeitszeitverkürzungen

Die Nichtvergütung der Überstunden darf nicht zum Aushebeln tariflicher Arbeitszeitverkürzungen missbraucht werden, indem der Beschäftigte seine bisherige Arbeitszeit faktisch beibehält. Das entsprechende Risiko besteht, wenn der Arbeitsvertrag die Ableistung von Überstunden ohne Vergütungsanspruch und ohne Freizeitausgleich vorsieht. Falls der Arbeitgeber kontinuierlich Überstunden anordnet und deren Vergütung trotz Aufforderung vermeidet, ist eine Klärung zunächst mit dem Betriebsrat und bei nicht befriedigender Lösung vor dem Arbeitsgericht möglich. Einen Anwalt, der sich mit dem Thema befasst, finden Sie zum Beispiel unter anwalt-arbeitsrecht-online.de.

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