Düsseldorf – Wer im Job auf Betrüger hereinfällt, muss für den Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit aufkommen.

Die Fahrlässigkeit tritt eventuell auch dann nicht ein, wenn jemand gegen ausdrückliche Betriebsanweisungen verstößt – etwa dann, wenn die Betrüger sehr geschickt vorgehen oder technische Schutzmaßnahmen gegen Betrug versagen. Das geht aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 14 Sa 334/17) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Kassiererin in einer Tankstelle, die unter anderem Prepaid-Karten für Handys verkaufte. An einem Abend rief bei ihr jemand an, der sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab: Wegen einer Systemumstellung würden alle Prepaid-Karten ausgetauscht, dafür werde in Kürze ein Kollege anrufen und die Codes aller Karten in der Tankstelle erfragen. Minuten später rief tatsächlich ein zweiter Mann an. Die Kassiererin scannte daraufhin alle Karten ins System und gab die Codes telefonisch durch – insgesamt 124 Stück mit einem Gesamtwert von 3720 Euro.

Die Versicherung erstattete der Tankstellen-Inhaberin den Schaden, zog dann aber gegen die Kassiererin vor Gericht – ohne Erfolg. Während ihrer Einarbeitung sei die Kassiererin zwar angewiesen worden, Prepaid-Codes nicht am Telefon herauszugeben. Die Betrüger hätten jedoch professionell gehandelt, so das Gericht, unter anderem durch den doppelten Anruf und mit dem Vortäuschen einer falschen Telefonnummer. Außerdem hätte das System die Kassiererin beim Scannen der Codes eigentlich vor der telefonischen Herausgabe warnen müssen. Das sei aber nicht passiert.

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

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