Mainz – Eine Kassiererin im Einzelhandel hat keinen Anspruch darauf, nur an jedem zweiten Samstag zu arbeiten. Das gilt auch dann, wenn sie keine Kinderbetreuung für die übrigen Samstage hat.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist dazu auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 3/17). In dem Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die als Kassiererin in einem Baumarkt arbeitete. Alle zwei Wochen war die Tochter über das Wochenende bei ihrem Vater, an den anderen Wochenenden bei der Mutter. Die Kassiererin teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie an diesen Wochenenden samstags keine Betreuung für ihr Kind hatte. Bis Mitte 2016 nahm der Baumarkt darauf Rücksicht, obwohl laut den Richtlinien des Unternehmens Mitarbeiter nur ein Anrecht auf maximal 15 freie Samstage im Kalenderjahr haben.

Ab Juli 2016 musste die Kassiererin dann jedoch auch an Samstagen arbeiten, an denen sie auf ihre Tochter aufpassen musste. Die Frau klagte – ohne Erfolg. Weder aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes noch aus dem geltenden Manteltarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag lasse sich der Anspruch ableiten, an maximal 26 Samstagen im Jahr arbeiten zu müssen, so die Richter. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht.

Da der Samstag der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt sei, habe der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, der Kassiererin nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren. Dagegen habe die Frau nicht begründet, warum sie samstags keine Betreuung für ihre Tochter sicherstellen konnte. Weil auch die Arbeitskollegen hohes Interesse an freien Samstagen hätten, überwiege das Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin nicht generell von der Samstagsarbeit in bestimmten Wochen auszunehmen.

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(dpa/tmn)

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