Hamm/Frankfurt/Main – Wer länger krank ist, darf Urlaub ausnahmsweise mit ins nächste und übernächste Jahr nehmen. 15 Monate nach Ende des ursprünglichen Kalenderjahres verfällt der Anspruch jedoch – auch wenn der Arbeitgeber seine Angestellten nicht ausdrücklich darauf hinweist.

Denn ein kranker Arbeitnehmer könne den Urlaub ja ohnehin nicht nehmen, deshalb gibt es auch keine Hinweispflicht.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor (Az.: 5 Sa 676/19). Darüber berichtet die «Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht» in ihrem «Rechtsprechungs-Report» (Ausgabe 11/2019).

Durchgängig krank seit 2017

In dem Fall ging es um die Mitarbeiterin eines Krankenhauses. Sie war seit 2017 durchgehend erkrankt, deshalb konnte sie 14 Tage Urlaub, die ihr für das Jahr 2017 zustanden, nicht nehmen. Ende 2018 verlangte die Frau von ihrem Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch auszuzahlen. Als der das verweigerte, klagte sie.

Ohne Erfolg: Wie das Arbeitsgericht Paderborn entschied, war der Urlaubsanspruch am 31. März 2019 nach der üblichen rechtlichen Regelung verfallen – 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, aus dem der Urlaubsanspruch ursprünglich stammt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil.

Neue Regelung zu Urlaubsverfall greift nicht

Die Klägerin war der Meinung, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen sei, weil ihr Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Tatsächlich gelten in dieser Hinsicht seit Anfang 2019 strengere Regeln für Arbeitgeber: Urlaubsanspruch verfällt seitdem nicht mehr einfach so, sondern nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davor warnt und ihn konkret auffordert, den Urlaub zu nehmen.

Diese Regelung greife in diesem Fall aber nicht,
entschied das Gericht in Hamm: Wegen der Krankheit habe die Klägerin ja ohnehin keinen Urlaub nehmen können.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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