Während die Möglichkeiten zum Steuersparen für Arbeitnehmer immer weiter beschnitten werden, hat man als Selbständiger weiterhin die Möglichkeiten, viele Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Dies reicht von beruflich bedingten Reisen bis hin zum Büromaterial. Lesen Sie hier: Die besten Tipps zum Steuersparen

Bei einer Reise zum Kunden fallen viele Kosten an

Von entscheidender Bedeutung für die steuerliche Geltendmachung beruflich entstandener Kosten ist das fleißige Sammeln von entsprechenden Belegen für diese Ausgaben. Denn das Finanzamt erkennt nur solche Kosten an, die auch nachgewiesen werden können. Bei einer Reise zu Kunden fallen unter die steuerlich relevanten Belege zunächst natürlich die Kosten der Reise an sich. Dies betrifft Tickets für Flüge (zum Beispiel über billigfluege.de gebucht) und Bahn, Taxiquittungen sowie Tankbelege. Im Ausland können außerdem Mautkosten für die Autobahnnutzung hinzukommen. Weiterhin entstehen bei längeren Reisen Kosten für die Unterkunft. Verpflegungskosten werden meist nur teilweise anerkannt, weil man sich auch zuhause hätte ernähren müssen. Besonders wichtig ist die richtige Ausfertigung eines entsprechenden Belegs bei einem Mittagessen mit Kunden. Hier muss auf der Restaurantrechnung der Zweck der Zusammenkunft angegeben werden, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Wichtig ist der berufliche Bezug

Selbstverständlich kann auch Berufskleidung von der Steuer abgesetzt werden. Hier werden vom Gesetzgeber allerdings enge Grenzen gezogen. Selbst wenn Dreiteiler nur zu beruflichen Zwecken genutzt werden, besteht zumindest die Möglichkeit, diese auch in der Freizeit zu tragen. Deshalb wird nur echte Berufskleidung wie beispielsweise Kochmützen, Zimmererwesten und Anwaltsroben als beruflich bedingte Ausgabe anerkannt. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Hier werden sowohl bei den Kosten für Computer, Büromaschinen und Büromaterial wie auch bei den laufenden Kosten für Telefon, Handy und Internet privat genutzte Anteile nicht anerkannt. Die genaue Quote ist oftmals Verhandlungssache, sofern man sich nicht für die niedrig angesetzte Pauschale entscheidet.

Auch die berufliche Weiterbildung stellt Betriebsausgaben dar

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Weiterbildungskurse. Diese müssen einen beruflichen Bezug aufweisen, um steuerlich geltend gemacht werden zu können. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich vorher genau zu informieren, ob eine Anerkennung für Fortbildungskosten als Betriebsausgaben für den betreffenden Kurs möglich ist.

Foto: Schlierner – Fotolia

Werbung